Rz. 24a

Die Unterstützung der Krankenkassen umfasst insbesondere

  • die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
  • die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern,
  • die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 sowie
  • eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen

(Satz 2). Die Aufzählung ist nicht abschließend und räumt der Krankenkasse Ermessen bei der Auswahl der unterstützenden Maßnahme ein. Mit einer abschließenden Gesamtbewertung unter Einbeziehung aller vorliegenden Unterlagen sowie des Ergebnisses einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst können den Versicherten die für eine Rechtsverfolgung wichtigen Informationen zugänglich gemacht werden (BT-Drs. 18/11205 S. 62 f.).

 

Rz. 24b

Die Krankenkasse ist berechtigt, erforderliche personenbezogene Daten mit Einwilligung des Versicherten zu erheben und zweckentsprechend zu verarbeiten (Satz 3). Erhebung und Speicherung der Daten richten sich nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.

 

Rz. 24c

Aus dem Regelungskontext und dem eindeutigen Wortlaut des Satzes ergibt sich, dass es sich nur um die Verarbeitung von bereits auf Grundlage einer Einwilligung des Versicherten erhobenen Daten handelt (BT-Drs. 19/4674 S. 362). Die Datenerhebungsbefugnis auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten ist in Satz 2 normiert. Nur auf diese Daten bezieht sich die Verarbeitungsbefugnis. Eine Ermächtigung zur Erhebung weiterer Daten wird durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für die Krankenkassen nicht geschaffen.

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