Rz. 19

Nach § 44a Satz 2 erhalten Spender von Organen etc. Krankengeld in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens. Dabei wird das Nettoarbeitsentgelt (bei Arbeitnehmern) bzw. das Bruttoarbeitseinkommen (bei selbstständig Tätigen) bis zur Höhe der in der Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Es ist aber nicht so, dass einfach der Unterschiedsbetrag zwischen dem im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt bzw. bei selbstständig Tätigen der nachgewiesene (Brutto-)Arbeitseinkommensausfall gezahlt wird; § 44 Satz 4 weist nämlich darauf hin, dass § 47 Abs. 2 bis 4 und § 47b entsprechend gelten. Das bedeutet, dass

  • bei Arbeitnehmern

    • der Krankengeldberechnung der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen ist (vgl. Rz. 21 ff.),
    • anstelle des Bruttoarbeitsentgelts das in dem maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum regelmäßig erzielte Nettoarbeitsentgelt anzusetzen ist und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Auswirkungen auf die Höhe des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts hat (vgl. Rz. 29 ff.),
    • die Berechnung des Krankengeldes bis auf die Tatsache, dass anstelle des Brutto- das Nettoarbeitsentgelt angesetzt wird, nach den gleichen Formeln erfolgt wie das Krankengeld wegen spendenunabhängiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 34 ff.).
  • bei selbständig Tätigen das Bruttoarbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, welches am letzten Tag vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung herangezogen wurde (vgl. Rz. 45 ff.),
  • das Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld in Höhe des Zahlbetrags der SGB III-Leistung zu zahlen ist (vgl. Rz. 53).

Dieses für Kalendertage zu zahlende Krankengeld (also der Zahlbetrag) ist auf den Betrag der für den Kalendertag geltenden (krankenversicherungsrechtlichen) Beitragsbemessungsgrenze beschränkt (vgl. Rz. 58).

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer fehlenden Beschäftigung oder Tätigkeit keinen Verdienstausfall erleiden.

2.2.1 Arbeitnehmer

 

Rz. 20

Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund von Arbeitsverträgen der Verpflichtung unterliegen, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 14 i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV). Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. Arbeiter, Angestellte, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten oder Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ oder Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ).

Eine elektronische Übermittlung der zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten durch den Arbeitgeber ist nach § 23c Abs. 2 Satz 5 SGB IV bei einer spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht durchzuführen. Die Übermittlung erfolgt daher mittels einer schriftlichen Entgeltbescheinigung.

2.2.1.1 Maßgebender Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum)

 

Rz. 21

Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes i. S. d. § 44a ist bei Arbeitnehmern der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 44a Satz 4 i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1).

Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt seiner Arbeitnehmer berechnet. In der Praxis umfasst dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum meist einen vollen Kalendermonat. Ein Lohn-/Gehaltsabrechnungszeitraum liegt nur dann vor, wenn für den jeweiligen Organspender in diesem Zeitraum tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte.

Der Arbeitgeber rechnet einen Entgeltabrechnungszeitraum an dem Tag ab, an dem er (üblicherweise) die Höhe des Lohns/Gehalts der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist.

Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Auch ist unbedeutend, zu welchem Zeitpunkt vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts gezahlt werden.

Für die Berechnung des Spender-Krankengeldes ist der Entgeltabrechnungszeitraum (meist: Kalendermonat) zugrunde zu legen, der vor Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt vom Arbeitgeber abgerechnet wurde. Beginnt die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit des Spenders am Tag der Entgeltabrechnung, ist nicht der aktuell abzurechnende, sondern der davor abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde zu legen.

Außerdem ist noch eine Besonderheit zu beachten: Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei z.B. monatiger Lohn-/Gehaltsabre...

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