Rz. 34

Gemäß § 44a Satz 4 ist § 47 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Es gelten deshalb die für die Berechnung des "normalen" Krankengeldes geltenden Berechnungsformeln; allerdings wird anstelle des Brutto-Arbeitsentgelts ausschließlich das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt. Es ergeben sich somit folgende Formeln:

2.2.1.3.1 Stundenlöhner

 

Rz. 35

1. Schritt:

 

Nettoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. Rz. 29 ff.)

____________________________
= Nettoarbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums je Arbeitsstunde (umgangssprachlich auch "Netto-Stundenlohn" genannt; Erläuterung unter Rz. 37)
Zahl der vergüteten Arbeitsstunden (vgl. Rz. 36)

2. Schritt:

Nettoarbeitsentgelt je Arbeitsstunde × regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Begriff: vgl. Rz. 38) = wöchentliches Nettoarbeitsentgelt

3. Schritt:

 
Wöchentliches Nettoarbeitsentgelt = regelmäßiges tägliches Nettoarbeitsentgelt
7
 

Rz. 36

Erläuterungen:

Zu 1:

Zu den zu vergütenden Arbeitsstunden i.S. der oben aufgeführten Formel zählen auch

  • Mehrarbeitsstunden sowie
  • Stunden, für die ohne direkte Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (bezahlter Urlaub, bezahlte Feiertage oder Entgeltfortzahlung im Rahmen einer früheren Arbeitsunfähigkeit usw.).

Unbezahlte entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden.

Unter "Zahl der Stunden" sind nicht nur volle Arbeitsstunden, sondern auch Bruchteile von Stunden zu berücksichtigen (z. B. 168,6 Stunden). Eine Rundung auf volle Arbeitsstunden findet somit nicht statt.

 

Rz. 37

Zu 2:

Teilt man das Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraumes durch die Anzahl der Stunden, für die es gezahlt wurde, errechnet sich der Stundenlohn. Dieser wird auch als Geldfaktor bezeichnet. Der Stundenlohn bzw. Geldfaktor ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

 
Praxis-Beispiel

Im maßgebenden Bemessungszeitraum wurde ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.762,13 EUR in 170,5 Stunden erzielt.

Rechtsfolge:

Der Netto-Stundenlohn (Geldfaktor) beträgt (1.762,13 EUR : 170,5 =) 10,34 EUR.

 

Rz. 38

Zu 3:

Zu der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ist Folgendes anzumerken:

  • Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht.

    Auch für die Arbeitnehmer im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).

  • In der Regel wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 2 Stellen nach dem Komma ausgerechnet. Ergibt sich in der dritten Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der zweiten Nachkommastelle um eins.
  • Wurde für den Stundenlöhner arbeits- oder tarifvertraglich keine feste Arbeitszeit vereinbart (z. B. Arbeitnehmer wird in der Gaststätte nur bei hohem Kundenandrang eingesetzt), ist zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnitt der Arbeitsstunden aus den letzten 3 Kalendermonaten bzw. der letzten 13 Wochen (z. B. bei wöchentlicher Abrechnung) zu ermitteln. Hierzu werden die in den letzten 3 Entgeltabrechnungszeiträumen (3 Monate; vgl. Rz. 21 ff.) vergüteten Arbeitsstunden durch 13 geteilt (3 Monate umfassen 13 Wochen). Dadurch erhält man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
  • Rückwirkende Arbeitszeitänderungen wirken sich nur dann aus, wenn sie den letzten Tag des Bemessungszeitraums tangieren.
  • Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Arbeitszeit erhöhend aus, wenn sie in Form von Geld vergütet wurden. Findet für geleistete Mehrarbeitsstunden ein Freizeitausgleich statt, handelt es sich nicht um Mehrarbeitsstunden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beeinflussen.

Mehrarbeitsstunden werden darüber hinaus nur berücksichtigt, sofern sie regelmäßig angefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn in jedem der letzten 3 mindestens 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeiträume mindestens eine volle (nicht auszugleichende) Mehrarbeitsstunde gezahlt wurde.

Ist dieses der Fall, ist die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden zu ermitteln, indem die Mehrarbeitsstunden der 3 letzten Entgeltabrechnungszeiträume (= i. d. R. während der letzten 3 Monate) durch 13 geteilt werden; denn 3 Monate umfassen 13 Wochen. Das Ergebnis wird der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinzugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Die wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten beträgt lt. Arbeitsvertrag 40 Stunden. Der Versicherte hatte im April 2, im März 4 und im Februar

a) keine

b) 0,5

c) 5

Mehrarbeitsstunden geleistet.

Die wöchentliche Arbeitszeit erhöht sich nur im Falle c), weil nur dort im Februar mindestens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet w...

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