Rz. 32

Grundsätzlich haben alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig werden oder stationär zulasten der Krankenkasse behandelt/therapiert werden. Davon ausgenommen sind allerdings die Versicherten, deren Versicherung nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruht – also im Falle der Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensverlust haben -, sodass die mit dem Krankengeld bezweckte Entgeltersatzfunktion hier nicht greift.

 

Rz. 33

Bei den vom Krankengeldanspruch ausgeschlossenen Versicherten handelt es sich um:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II; § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a)

    Das ALG II ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Anspruchsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Eine Beschäftigung oder andere Erwerbstätigkeit ist für den Bezug von ALG II keine Voraussetzung. Allein von der Systematik her kann deshalb ein Krankengeldanspruch, der das ausgefallene Erwerbseinkommen ersetzen soll, nicht greifen; der Versicherte erhält trotz Arbeitsunfähigkeit vom Jobcenter weiter ALG II in der bisherigen Höhe gezahlt.

    Sofern Bezieher von ALG II einer i.S.d. § 8 SGB IV geringfügigen Beschäftigung nachgehen und deshalb nach § 7 SGB V in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei sind, erhalten sie bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin ALG II und kein Krankengeld. Das Versicherungsverhältnis als Bezieher von ALG II bleibt unverändert. Ggf. erhöht sich der Hilfebedarf i.S. des SGB II wegen Wegfall des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung, sodass das ALG II wegen des Verdienstausfalls angepasst werden muss.

  • Versicherte in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5)

    Bei diesem Personenkreis handelt es sich i.d.R. um 14- bis 18-Jährige, die in Einrichtungen der Jugendhilfe erst für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Diese erhalten keine Entlohnung, weil sie noch keiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Sie erleiden bei Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienstausfall.

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern sie kein Übergangsgeld erhalten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden i.d.R. vom Renten- und Unfallversicherungsträger, von der Bundesagentur für Arbeit und von der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung, vgl. SGB XIV) erbracht. Während dieser Leistungen (§ 49 ff. SGB IX) erhält der Rehabilitand i.d.R. von dem Träger, der die Kosten der Teilhabeleistung trägt, Übergangsgeld, wenn er vorher erwerbstätig war. Diese Übergangsgeldbezieher erhalten bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld wie unter Rz. 6 beschrieben.

    Für bisher nicht erwerbstätige Rehabilitanden wird u.a. anstelle des Übergangsgeldes Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe gewährt (vgl. § 66 Abs. 5 SGB IX). Wegen des fehlenden Übergangsgeldes erhält dieser Personenkreis bei Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld.

    Teilweise wird in der Praxis auch kein Übergangsgeld gezahlt, wenn der Rehabilitand die trägerspezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld nicht erfüllte (z.B. keine ausreichend lange "Vorversicherungszeit" oder "Vorbeschäftigung"). Auch diese Versicherten können deshalb bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld beanspruchen; das Krankengeld würde nämlich bei diesen Rehabilitanden nicht die Funktion einer Entgeltersatzleistung haben.

  • Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9)

    Solange, wie die in der "Krankenversicherung der Studenten" Versicherten wegen des Studiums versichert sind, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Üben diese Studenten nebenher eine i.S.d. § 8 SGB IV geringfügige Beschäftigung aus und sind sie deshalb nach § 7 SGB V in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei, erhalten sie bei Arbeitsunfähigkeit trotzdem kein Krankengeld (= keine Änderung des Versichertenstatus).

  • Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des 2. Bildungsweges (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 10)

    Dieser Personenkreis übt i.d.R. eine berufspraktische Tätigkeit aus, die nicht der Erwerbstätigkeit, sondern dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Erfahrungen für eine spätere Erwerbstätigkeit dienen.

  • "Auffangversicherte" (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13)

    Zu diesem Personenkreis zählen Versicherte, die sonst keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und die – vor der Auffangversicherung – zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Das sind überwiegend Personen, die keiner nennenswerten Beschäftigung/Tätigkeit nachgehen oder wegen § 6 Abs. 3a (Vollendung des 55. Lebens...

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