Rz. 8

Losgelöst von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld i.S.d. § 44 Abs. 1 auch bei einer zulasten der Krankenkasse durchgeführten

  • stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i.V.m. § 108) – hierzu zählen auch stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen, teilstationäre Behandlungen oder vor- und nachstationäre Behandlungen, wenn hierdurch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht ausübt werden kann -

    sowie

  • stationären Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

    1. bei medizinischer Vorsorge (§ 23 Abs. 4),
    2. bei Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24),
    3. bei medizinischer Rehabilitation (§ 40 Abs. 2) oder
    4. bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41),

sofern der Versicherte zum sonstigen anspruchsberechtigten Personenkreis zählt. Letztendlich bedeutet das, dass die Krankenkasse die Kosten der stationären Behandlung in voller Höhe zu übernehmen hat, damit ein Krankengeldanspruch auch dann entsteht, wenn keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (z.B. bei stationärer Diagnostik in einer Diagnoseklinik); unberücksichtigt bleibt die mögliche Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3) zu entrichten.

Nach Auffassung des Autors besteht bei ambulanten Rehabilitationsleistungen auch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn diese ambulanten Leistungen stationsersetzend sind – also wenn der Versicherte aufgrund des Gesundheitszustandes statt ambulanter Rehabilitationsleistungen dem Grunde nach auch stationäre Rehabilitationsleistungen hätte beanspruchen können. Auf ein zeitlich paralleles Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 9 ff.) kommt es dann nicht an.

Die Rehabilitationseinrichtung hat dem Versicherten bzw. der Krankenkasse die Dauer der entsprechenden Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistung zu bescheinigen.

Bei einer ambulanten Vorsorgeleistung besteht i.d.R. kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Versicherte weder stationär untergebracht ist, noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

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