Rz. 15

Auch zum verfahrensmäßigen Ablauf, insbesondere zur Prüfung durch den Medizinischen Dienst gilt das bei § 40 Gesagte. Die Prüfung durch den Medizinischen Dienst wird sich in diesen Fällen jedoch, zumal sich dies auch auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Leistung auswirkt, in verstärktem Maße auf die Geeignetheit der vorgesehenen Einrichtung für den angestrebten medizinischen Erfolg zu erstrecken haben, wenn es sich nicht um von den §§ 107, 109, 111 erfasste Einrichtungen handelt (vgl. auch § 275 Abs. 2). Da allerdings seit 1.8.2002 diese speziellen Vorsorgeleistungen entsprechend den übrigen stationären Vorsorgeleistungen nur noch in Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, läuft dieser Teil der Prüfpflicht künftig aus.

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