Rz. 9

Leistungen nach § 41 sind Sachleistungen, auf die hinsichtlich des "Ob" der Leistung kein Ermessen der Kasse, sondern bei Erfüllung der Voraussetzungen, also insbesondere bei der medizinischen Notwendigkeit einer derartigen Kur, ein Rechtsanspruch besteht. Der ursprünglich in der Regelung enthaltene Verweis auf § 41 Abs. 2 ist durch das GKV-WSG entfallen. Leistungen bei Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen sind nunmehr eindeutig eine Pflichtleistung, die bei medizinischer Notwendigkeit zu erbringen sind, sofern das mit der Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden kann.

 

Rz. 10

Zu den sonstigen Kosten der Müttergenesungskur (Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten usw.) konnte die Krankenkasse nach bis zum 31.7.2002 geltenden Recht in der Satzung einen Zuschuss festlegen. Ab 1.8.2002 müssen die (stationären) Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter im Rahmen des § 41 von den Krankenkassen voll finanziert werden. Allerdings können diese speziellen Vorsorgeleistungen entsprechend den übrigen stationären Vorsorgeleistungen nur noch in Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht (Abs. 1 Satz 3). Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerkes und gleichartigen Einrichtungen, die schon vor dem 1.8.2002 stationäre medizinische Leistungen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahre 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen (§ 111a Abs. 2 Satz 1). Dies kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die Einrichtungen die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 nicht erfüllt und die zuständigen Verbände der Kassen dies bis zum 1.4.2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.

 

Rz. 11

Als leistungserbringende Einrichtungen kommen diejenigen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige in Betracht. Sie sind in einem jährlich vom Deutschen Müttergenesungswerk neu herausgegebenen Jahrbuch zusammengestellt. Träger sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Vergleichbare Einrichtungen sind solche, in denen der Schwerpunkt ebenfalls auf der Durchführung von Müttergenesungskuren oder Kuren für Mütter mit Kindern liegt.

 

Rz. 12

Ob die genannten Einrichtungen den Voraussetzungen des § 107 entsprechen und in die Vertragsregelung nach §§ 109, 111 einbezogen werden müssen, konnte dem Gesetz bis zur Änderung durch das 11. SGB V-ÄndG nicht entnommen werden. Aus diesem Schweigen konnte geschlossen werden, dass insoweit ein größerer – weitgehend von der ärztlich-medizinischen Bewertung abhängiger – Spielraum bestehen sollte. Ab 1.8.2002 müssen die Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter von den Krankenkassen voll finanziert werden. Allerdings können diese speziellen Vorsorgeleistungen entsprechend den übrigen stationären Vorsorgeleistungen nur noch in Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht (Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 12a

Für die Einrichtungen des Müttergenesungswerks sowie gleichartige Einrichtungen, die vor dem 1.8.2002 stationäre medizinische Leistungen erbracht hatten, galt grundsätzlich ein Bestandsschutz im Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen. Dieser entfiel, wenn die Einrichtung die Anforderung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllte und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam dieses bis zum 1.1.2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend gemacht hatten. Vor diesem Hintergrund hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen frühzeitig gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Elly-Heuss-Knapp-Stiftung, des Deutschen Müttergenesungswerks und des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten ein einheitliches Anforderungsprofil für stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen in Mütter/Väter/Kind-Einrichtungen vereinbart. Es bildet nach wie vor die Grundlage für die nach § 111a auf Landesebene zu schließenden Verträge. Insbesondere enthält es Anforderungen sowie Zielgruppen- und indikationsspezifische Konzepte, die bestimmte räumliche, apparative und personelle Gegebenheiten voraussetzen.

 

Rz. 13

§ 41 Abs. 2 verweist für Leistungsart, -dauer und -umfang auf § 40 Abs. 3 und Abs. 3a. Wegen der Leistungsdauer, der wiederholten Leistungsgewährung und der gesetzlichen Leistungsbeschränkung kann auf die sinngemäß geltenden Ausführungen in der Kommentierung zu § 40 verwiesen werden. Stationäre Rehabilitation soll für längstens 3 Wochen erbracht werden. Eine Verlängerung der Leistung ist möglich, soweit dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2). Die wiederholte Leistungsgewährung ist bei der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, möglich, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus...

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