Rz. 20

Das GKV-WSG (Rz. 2a) hatte in Abs. 1 Satz 7 bis 9 entsprechend der Regelung in § 132a ein Schiedsverfahren eingeführt. Infolge der Änderungen durch das HPG sind daraus inhaltlich unverändert aktuell die Sätze 11 bis 13 geworden. Die gesetzliche Ergänzung ging zurück auf die Beschlüsse des 14. Ausschusses (BT-Drs. 16/4200 S. 23). Sofern sich Krankenkasse und Hospize in den abzuschließenden Verträgen nicht über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 einigen können, legt eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt fest. Können sich die Vertragspartner schon nicht auf die Schiedsperson einigen, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt (Satz 12). Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen (Satz 13).

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