0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 eingeführt worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 geändert und in Abs. 2 Satz 6 bis 8 angefügt worden (Art. 1 Nr. 97 des Gesetzes).

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt worden (Art. 2 Nr. 19a i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG).

Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) sind mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Satz 1 die Wörter "gemeinsam und einheitlich" gestrichen, sowie das Wort "sollen" durch "haben" und das Wort "abgeben" durch das Wort "abzugeben" ersetzt worden. In Satz 4 Nr. 5 sind das Wort "und" durch ein Komma und in Nr. 6 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt sowie Nr. 7 und die Sätze 5 und 6 angefügt worden.

Mit dem Gesetz für eine sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) sind mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 1 der Satz 4 Nr. 5 um die Wörter "einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" erweitert und der Satz 5 geändert worden; außerdem sind in Abs. 2 der Satz 6 neu gefasst sowie der Satz 7 erweitert worden.

Aufgrund des Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) sind mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 4 die Nr. 1 aufgehoben und die bisherigen Nr. 2 bis 7 in Nr. 1 bis 6 geändert worden; außerdem sind in Abs. 1 der Satz 5 neu gefasst, in Satz 6 die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe Nummer 6 ersetzt sowie der Satz 7 angefügt worden. Ebenso ist Abs. 2 neu gefasst und sind die Abs. 3 und 4 angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind in Abs. 1 die Sätze 1 und 4 Nr. 1 mit Wirkung zum 11.4.2017 geändert worden.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) sind mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 nach dem Wort "Arbeitsentgelte" die Wörter "sowie erstmals bis zum 30.6.2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch" eingefügt sowie nach Abs. 4 Satz 6 die Sätze 7 und 8 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 3 Satz 5 die Wörter "§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6" durch die Wörter "§ 89 Absatz 6 Satz 3" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege war bis 31.12.1988 in § 185b RVO geregelt, welcher als § 132 mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB V übernommen worden ist. Vom 1.1.1989 bis 30.6.1997 war die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege zusammen mit der Versorgung mit Haushaltshilfe Bestandteil des § 132, bevor mit Wirkung zum 1.7.1997 die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege als eigenständige Rechtsvorschrift nach § 132a übernommen worden ist.

Die Vorschrift ist Teil des 8. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu den sonstigen Leistungserbringern" überschrieben ist. Neben der Vorschrift umfasst der 8. Abschnitt noch den § 132 sowie die §§ 132b bis 134a.

Die Rechtsvorschrift regelt den Rahmen, auf welche Weise die Krankenkassen den Rechtsanspruch ihrer Versicherten auf häusliche Krankenpflege (vgl. § 37) als Sachleistung zu erfüllen haben. Dabei stellen die Krankenkassen die häusliche Krankenpflege vorrangig nicht als Naturalleistung (z. B. durch eigenes Krankenpflegepersonal) zur Verfügung, sondern erfüllen diesen Sachleistungsanspruch ihres Versicherten im Regelfall dadurch, dass sie entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 Verträge mit geeigneten Pflegekräften (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1) über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des 4. Kapitels SGB V schließen. Nach Abs. 4 Satz 13 der Vorschrift könnte eine Krankenkasse zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege zwar geeignete Personen anstellen, was aber in der Praxis den Ausnahmefall darstellt, der z. B. dann in Betracht kommen würde, wenn die Krankenkasse keinen geeigneten Leistungserbringer f...

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