Rz. 37

Neben der Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus (Satz 7) können die Krankenhäuser auch digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a und die in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 12 genannten Leistungen wie z. B. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinische Intensivpflege sowie Krankentransporte verordnen. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung im Rahmen der Entlassung ist auf die jeweils kleinste Packung gemäß der Packung Begrüßungsordnung beschränkt. Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 genannten Leistungen können für die Versorgung nur in einem Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Dies gilt auch für die Ausstellung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Dauer bis zu 7 Tagen. Im Anschluss fällt die Verordnung wieder in den Verantwortungsbereich der niedergelassenen Vertragsärzte. Das in § 14 des Apothekengesetzes geregelte Recht der Krankenhäuser, Arzneimittel zur Überbrückung für festgelegte Zeiträume abzugeben, bleibt von dem Recht zur Verordnung unberührt. Die Versicherten haben auch für die vom Krankenhaus ausgestellten Rezepte über Arzneimittel die freie Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 Satz 5). Die Abgabe der vom Krankenhaus verordneten Arzneimittel erfolgt in öffentlichen Apotheken (BT-Drs. 18/4095 S. 76).

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