Rz. 43

Die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist bestimmt durch die Person des Behandlers und durch den sachlichen Umfang der Leistungen des § 73. Die ärztliche Betreuung ist Element der aus Dienstleistungen und sächlichen Mitteln bestehenden Krankenbehandlung.

Wird die Krankenbehandlung nicht von einem Arzt erbracht, liegt keine ärztliche Behandlung vor, sondern eine medizinische Dienstleistung. Diese stellt rechtlich ein Heilmittel i. S. d. § 32 dar. Hingegen zählen auch Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen wie z. B. der Homöopathie zur Krankenbehandlung, soweit Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3).

Die zahnärztliche Behandlung wird von approbierten Zahnärzten durchgeführt und beinhaltet die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten in präventiver, konservativer oder operativer Hinsicht. Hierzu gehörte ursprünglich auch die Versorgung mit Zahnersatz, d. h. die Verordnung und die Eingliederung des vom Zahntechniker als Hilfsperson gefertigten Ersatzes. Zahnersatz sollte jedoch ab 1.1.2005 (Art. 37 Abs. 8 GMG) nur noch als obligatorische Satzungsleistung in Form einer zusätzlich vom Versicherten abzuschließenden Zahnersatzversicherung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Hiervon ist der Gesetzgeber allerdings wieder abgerückt (vgl. Rz. 6 sowie die Komm. zu § 55). Wegen der besonderen Leistungsbeschränkungen ist auf § 28 Abs. 2 Satz 5 bis 9 zu verweisen (vgl. die Komm. dort).

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