0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – KOVAnpG 1990) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) ist in Abs. 2 die Nr. 10 (Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1) rückwirkend zum 1.1.1990 eingefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) – v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1 (gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung der hausärztlichen Versorgung), Abs. 2 Nr. 2 (Beschränkung der kieferorthopädischen Leistungen gem. § 28 Abs. 2 a. F.) und Abs. 5 (Beachtung der vorgesehenen Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 8, die aber nie im BAnz veröffentlicht worden ist, sodass die bisherige Fassung des Abs. 5 weitergalt) mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst sowie die Abs. 1a, 1b und 1c (hausärztliche Versorgung) eingeführt worden.

Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) ist mit Wirkung zum 1.4.1995 in Abs. 2 Nr. 8 die Verordnung von häusliche Pflegehilfe als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gestrichen worden, nachdem die häusliche Pflegehilfe eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung geworden ist (vgl. § 36 SGB XI). Die Maßnahmen nach den § 24a (Empfängnisverhütung) und § 24b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation) als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind in Abs. 2 Nr. 11 aufgrund des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) mit Wirkung zum 1.10.1995 eingeführt worden.

 

Rz. 1a

Das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) hatte mit Wirkung zum 1.7.1997 den Abs. 7 (Vereinbarungen der Gesamtvertragspartner über Satzungsleistungen nach § 56 a. F.) eingeführt, der aber aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853), welches u. a. die Streichung des § 56 a. F. beinhaltet, gegenstandslos geworden ist. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) ist Abs. 7 schließlich mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben worden. Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) ist mit Wirkung zum 1.1.1999 in Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden, der definierte Bestandteile der vertragsärztlichen Versorgung von der Versorgung durch Psychotherapeuten ausnimmt.

 

Rz. 1b

Aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 1a (Teilnehmer an der hausärztlichen Versorgung) und Abs. 1b Sätze 1 bis 3 (Datenerhebung und -übermittlung in der hausärztlichen Versorgung) neugefasst sowie in Abs. 1b der Satz 4 (unabhängige Datenübermittlung an den Medizinischen Dienst nach § 276 Abs. 2 HS 1) eingefügt worden. Der bisherige Satz 4 (Datenübermittlung bei Hausarztwechsel) wurde Satz 5. In Abs. 2 ist die Nr. 12 (Verordnung von Soziotherapie) aufgenommen worden.

 

Rz. 1c

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBL I S. 1046) ist mit Wirkung zum 1.7.2001die Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie bei Abs. 2 Nr. 5 in Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) ist mit Wirkung zum 3.8.2001 Abs. 5 Satz 2 um Festbetragsarzneimittel nach § 35a ergänzt worden. Die Festbetrags-Anpassungs-Verordnung (FAVO) v. 1.11.2001 (BGBl. I S. 2897) hat mit Wirkung ab 1.1.2002 zahlreiche Festbeträge angepasst und der Euro-Umstellung angeglichen.

 

Rz. 1d

Mit dem Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) sind in Abs. 8 die Sätze 1 und 2 angefügt worden, der die Informationspflicht der KV, KBV und der Krankenkassen gegenüber den Vertragsärzten über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen regelt. Das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelaus...

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