Rz. 4

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat durch die Zahnersatz-Richtlinie v. 8.12.2004 (BAnz. 2005 S. 4094, zuletzt geändert am 18.2.2016, BAnz. AT 3.5.2016) die Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten festgelegt.

Der G-BA bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinie die Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden, und ordnet diesen die prothetische Regelversorgungen zu (Festzuschuss-Richtlinie v. 3.11.2004, BAnz. 2004 S. 24 463, zuletzt geändert am 5.12.2018, BAnz. AT 28.12.2018 B4). Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinie ein Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet.

 

Rz. 5

Die einzelnen Befunde in den Festzuschuss-Richtlinien sind in 8 verschiedene Befundklassen eingeteilt:

  1. Erhaltungswürdiger Zahn,
  2. zahnbegrenzte Lücken mit höchstens 4 fehlenden Zähnen je Kiefer,
  3. zahnbegrenzte Lücken mit mehr als 4 fehlenden Zähnen,
  4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer,
  5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist,
  6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz,
  7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen,
  8. nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen).
 

Rz. 6

Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll der Vertragszahnarzt darauf achten, dass eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden ist oder im Laufe der Behandlung hergestellt wird. Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist.

Bei der Feststellung der Befunde werden funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitlich eingegliederter festsitzender und Kombinations-Zahnersatz der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.

Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet zu versorgen ist.

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