0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. In Abs. 1 Satz 1 wurden durch Art. 4 Nr. 16 Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) die Worte "das Regelentgelt" durch die Worte "80 v. H. des Regelentgelts" ersetzt. Mit gleichem Gesetz wurden in dem jetzigen Satz 5 die Worte "der Betrag" durch die Worte "80 v. H. des Regelentgelts" ersetzt. In Abs. 2 Satz 1 wurden außerdem die Worte "dem Regelentgelt" durch die Worte "80 v. H. des Regelentgelts" ersetzt. In Abs. 1 wurde Satz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Abs. 1 Satz 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 neugefasst durch Art. 5 Nr. 10 des Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594). In Abs. 2 Satz 1 wurden durch Art. 1 Nr. 66 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 nach dem Wort "um" die Wörter "den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um" eingefügt. Durch Art. 5 Nr. 31 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 wurden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt. In Abs. 3 wurde das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 Abs. 2 Satz 3 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind, sowie für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen und versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind. Abs. 2 enthält Regelungen für Personen, deren Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt. Die beitragspflichtigen Einnahmen der behinderten Menschen in Werkstätten und anderen Einrichtungen, die über § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtig sind, werden in Abs. 3 festgelegt. Regelungen zu anderen anwendbaren Vorschriften enthält Abs. 4.

2 Rechtspraxis

2.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)

 

Rz. 3

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe sind unabhängig davon ob sie Übergangsgeld beziehen oder nicht, nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtig; im Rahmen der Berechnung der Beiträge wird allerdings nach dem Bezug von Übergangsgeld differenziert (Sätze 1 und 5). Als beitragspflichtige Einnahme gilt für Teilnehmer, die Übergangsgeld beziehen, nach Satz 1 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird von den Trägern der Unfallversicherung, der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der Kriegsopferfürsorge nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht (vgl. § 45 Abs. 2 SGB IX). Letztgenannte Teilnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht ausgenommen; damit entfällt auch die Beitragspflicht nach Satz 1. Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Teilnehmern, die kein Übergangsgeld erhalten vgl. Rz. 10; zur Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes vgl. §§ 46 ff. SGB IX.

 

Rz. 4

Übersteigt das Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist zunächst eine Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze und in einem weiteren Schritt die Reduzierung auf 80 % vorzunehmen (vgl. BSG, Urteile v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97 und 8 RKn 6/97 zu Beiträgen aus Arbeitslosengeld). Übersteigt das Regelentgelt die Beitragsbemessungsgrenze und wird diese zum Beginn des nächsten Kalenderjahres erhöht, ist vom Beginn dieses Kalenderjahres die höhere Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 16.2.1982, 12 RK 81/80).

 

Rz. 5

Wird neben dem Übergangsgeld Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, ist nach Satz 2 das Regelentgelt um diesen Betrag zu kürzen. Nach § 5 Abs. 6 ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 vorrangig vor der nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und verdrängt diese. Da Abs. 1 nur für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 anzuwenden ist, bliebe bei konsequenter Anwendung der Vorschrift das Übergangsgeld von der Beitragspflicht ausgenommen. Die Intention des Satz 2 ist allerdings eindeutig, dass die Beitragspflicht des Übergangsgelds unberührt bleiben soll; das Regelentgelt ist lediglich um den Betrag zu "kürzen". Trifft die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 2, dass die Versicherungspflicht Vorrang hat, nach der die hö...

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