Rz. 4

Dem Verwaltungsrat obliegt das Recht und die Pflicht, die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen. Diese Rechtsetzungsbefugnis folgt auch aus § 33 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 SGB IV. Die Notwendigkeit einer Satzung und deren notwendiger Inhalt ergibt sich aus § 194, der zugleich auch die Begrenzung der Satzungsautonomie auf Aufgaben der Krankenversicherung entfällt (§ 194 Abs. 2 und Komm. dort). Neben den vom Gesetz den Krankenkassensatzungen überlassenen Regelungskompetenzen, z. B. über die Fälligkeit der Beiträge (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), gehörten bis zum 31.12.2008 zu den in der Satzung zu regelnden Gegenständen die Festlegung der Beitragssätze und die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte im Rahmen von § 240. Die Beitragssätze wurden ab 1.1.2009 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung und ab 1.1.2001 unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. §§ 241ff. und Komm. dort) und die Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter seit dem 1.1.2009 ausschließlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen (vgl. Komm. zu § 240).

 

Rz. 5

Sonstiges autonomes Recht kann bei Krankenkassen noch die bestehende Dienstordnung für die Angestellten (Dienstordnungsangestellten) sein. Nach diesen Dienstordnungen erhielten die Angestellten einen dem Beamtenverhältnis ähnlichen Status. Diese Dienstordnungen sind jedoch für Krankenkassen nur noch für bestehende Dienstverhältnisse von Bedeutung. Neue Dienstordnungsverhältnisse dürfen nach § 358 RVO (eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 GSG) nicht mehr begründet werden. Diese bestehenden Dienstordnungen sind und können jedoch von dem Verwaltungsrat geändert und angepasst werden.

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