0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 121, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 Nr. 7 entsprechend der Neuregelung des Selbstverwaltungsrechts die bisher zuständige Vertreterversammlung durch den nunmehr zuständigen Verwaltungsrat ersetzt worden.

Mit Art. 1 Nr. 136, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 der Abs. 1a in die Vorschrift eingefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 140, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 in Abs. 1 die Nr. 4 durch den Verweis auf Regelungen zum Zusatzbeitrag nach § 242 geändert.

Mit Art. 1 Nr. 12a, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1a der Satz 2 neu gefasst.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) ist mit Wirkung zum 1.1.2015 Abs. 1 die Nr. 4 geändert worden (Verweis auf den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 den Mindestinhalt der Satzung einer Krankenkasse und begrenzt diesen in Abs. 2 auf die zweckbezogenen gesetzlichen Aufgaben. Der notwendige oder mögliche Inhalt der Satzung wird nicht durch § 194 allein bestimmt, sondern kann sich darüber hinaus auch aus anderen Vorschriften ergeben (z.B aus dem AAG für die Entgeltfortzahlungsversicherung, aus § 68 für die Förderung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte). Insbesondere leistungsrechtliche Vorschriften können Ermächtigungen und Verpflichtungen für leistungsbegründende oder Leistungsvoraussetzungen konkretisierende Satzungsregelungen vorsehen (vgl. z. B. § 13 Abs. 2 zur Kostenerstattung, § 52 a zum Leistungsausschluss, § 53 zu Wahltarifen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 zu Altersgrenzen für den Beitritt behinderter Menschen oder § 226 Abs. 3 zur Beitragsbemessung bei der Erhaltung der Mitgliedschaft Schwangerer). Rechtsgrundlage für die Satzung selbst ist § 34 SGB IV (vgl. auch Komm. dort). Der mit Wirkung zum 1.1.2004 neu eingefügte Abs. 1a stellt eine eigene Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung dar, mit der die Aufgaben und entsprechenden Ausgaben der Krankenkassen um die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ausgeweitet werden können. Für die Pflegeversicherung ist eine entsprechende Satzungsermächtigung für die Pflegekassen in § 47 Abs. 2 SGB XI enthalten.

2 Rechtspraxis

2.1 Inhaltliche Bestimmungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Satzungen gehören zum autonomen Recht der Krankenkassen als Selbstverwaltungskörperschaften. Satzungsregelungen sind Rechtsnormen und dürfen mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden. Dies gilt im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I (vgl. Komm. dort) sowohl für belastende als auch für begünstigende Regelungen gegenüber Betroffenen. Satzungsregelungen dürfen nicht gegen höherrangige zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, sonst sind sie nichtig. Die Satzungsregelungen sind unter Beachtung der für die Auslegung von Rechtsvorschriften geltenden allgemeinen Grundsätze auszulegen. Satzungen und Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 195) und der Bekanntmachung.

 

Rz. 4

Soweit die Satzung gesetzliche Regelungen inhaltlich übernimmt, sind die gesetzlichen Vorschriften, deren Wortlaut und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung maßgebend (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 4/00 R, BSGE 89 S. 227). Insoweit hat der Satzungstext lediglich informatorischen (deklaratorischen) Charakter.

2.1.1 Name und Sitz der Krankenkasse (Nr. 1)

 

Rz. 5

Der Name und die Angabe des Sitzes der Krankenkasse gehören zum notwendigen Inhalt der Satzung einer Krankenkasse. Bei bereits vorhandenen Krankenkassen ergibt sich der Name durch die historische Entwicklung oder durch die Errichtungsgenehmigung (§ 148 Abs. 3). Änderungen des Namens der Krankenkasse/n, z. B. bei Vereinigungen oder Öffnung nach § 173 Abs. 2 Nr. 4, sind möglich, bedürfen jedoch einer Satzungsänderung und deren Genehmigung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 167) führt die Krankenversicherung unter der satzungsmäßigen Bezeichnung "Knappschaft" durch un...

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