0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) neu eingeführt worden und gilt nach Art. 46 Nr. 1 GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007. Aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) ist Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) ist der bisherige Wortlaut als Abs. 1 übernommen und sind die Sätze 3 bis 5 angefügt worden. Der Abs. 2 ist ebenfalls angefügt worden.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. AMGuaÄndG) v.7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) ist mit Wirkung zum 13.8.2013 in Abs. 2 der Satz 3 angefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) ist in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2015 der Satz 4 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) ist mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 der Satz 6 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 13.5.2017 aufgehoben worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 die Abs. 1 und 2 neu gefasst worden.

Aufgrund des Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 16.8.2019 in Abs. 1 Satz 4 die Wörter "nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter "nach § 20i Absatz 3 Satz 1" ersetzt sowie der Abs. 3 angefügt worden.

Mit Art. 2 des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) v. 10.2.2020 (BGBl. I S. 148) sind mit Wirkung zum 1.3.2020 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind" durch die Wörter "Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen" ersetzt worden. Abs. 1 Satz 2 ist neu gefasst und im neuen Abs. 2 Satz 5 sind in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "den Verträgen mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind" durch die Wörter "Verträgen mit obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen" ersetzt worden.

Aufgrund des Art. 4 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) sind mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 2 Satz 2 nach der Angabe "10 Prozent" ein Komma und die Wörter "im Jahr 2020 von 30 Prozent" eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Sachleistungsanspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf individuelle Schutzimpfungen ist, bezogen auf die vertragsgemäße Durchführung des Abs. 1 und 2 des § 20i, durch die Rechtsvorschrift zeitgleich auf das Vertragsrecht übertragen worden.

Der Rechtsanspruch auf Leistungen der Schutzimpfungen i. S. d. § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz bezieht sich auf die Schutzimpfungen, welche der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) in seine gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 beschlossene Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) i. d. F. v. 21.6.2007/18.10.2007, zuletzt geändert am 17.10.2019, veröffentlicht im BAnz AT 27.12.2019 B1, gültig ab 28.12.2019, aufgenommen hat.

Die Schutzimpfungs-Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen in der jeweils gültigen Fassung ist nach § 3 SI-RL für die Vertragspartner nach § 132e (Krankenkassen und deren Verbände, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst) sowie für die Versicherten verbindlich. Während die Richtlinie für die Krankenkassen und ihre Verbände, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die Vertragsärzte, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten...

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