0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügte § 20d enthielt bis zu seiner Umnummerierung durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) Regelungen zur primären Prävention durch Schutzimpfungen. Die Regelung findet sich nunmehr in § 20i. Mit Wirkung zum 25.7.2015 ist der neue § 20d in Kraft getreten. Die Vorschrift legt in der aktuellen Fassung die Grundsätze der Entwicklung und der Durchführung der nationalen Präventionsstrategie fest (BT-Drs. 18/4282 S. 36).

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 4 in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "erstmals zum 31. Dezember 2015" gestrichen. Satz 2 ist neu eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 20d verpflichtet die Krankenkassen zusammen mit den anderen aufgeführten Sozialversicherungsträgern, die ebenfalls präventive Ziele verfolgen, eine nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Der Gesetzgeber greift damit ein Vorhaben auf, dessen Ansätze sich bis zu dem damals gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention (vgl. BT-Drs. 15/4833) zurückverfolgen lassen. Schon seinerseits hatte der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme langfristig die Vorbeugung von Krankheiten, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Pflegebedürftigkeit und Behinderung sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Im Kern entspricht das durchaus den Zielen, die mit dem Präventionsgesetz nunmehr umgesetzt werden sollen.

2 Rechtspraxis

2.1 Entwicklung der nationalen Präventionsstrategie (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Deren Ziel ist die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention, die wiederum Grundlage des Leistungsanspruchs gemäß § 20 Abs. 4 in Form von Leistungen nach § 20 Abs. 5, § 20a und § 20b sind. Gleichzeitig müssen die Spitzenverbände die Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e gewährleisten. Die wesentlichen verfahrensrechtlichen und organisatorischen Regelungen zur Nationalen Präventionskonferenz finden sich in § 20e.

2.2 Elemente der nationalen Präventionsstrategie (Abs. 2 bis 4)

 

Rz. 4

Wesentliche Elemente der nationalen Präventionsstrategie sind nach Abs. 1 Nr. 1 die Entwicklung und die Vereinbarung bundeseinheitlicher gemeinsamer Rahmenempfehlungen, sowie nach Abs. 2 Nr. 2 die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention in jeder Legislaturperiode.

2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder und Zielgruppen festgelegt werden. Die gesetzliche Regelung verpflichtet damit die Krankenkassen, die zunächst gemäß § 20 Abs. 2 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu entwickelnden Handlungsfelder und Kriterien mit den übrigen Mitgliedern der Nationalen Präventionskonferenz abzustimmen und die gemeinsame Arbeit unter Beteiligung weiterer Stellen zu koordinieren. Dabei sollen nach Satz 2 auch die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie berücksichtigt werden, was neben der Beteiligung der Unfallversicherungsträger auch eine Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vorsieht. Die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen sind zu berücksichtigen, da neben chronischen und psychischen Erkrankungen Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle einnehmen. Vor allem durch Impfungen können bestimmte Infektionskrankheiten verhindert und Krankheitsrisiken vermindert werden. Abs. 3 Satz 3 sieht auf Bundesebene die Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Inneren und der Länder vor. Nach Abs. 3 Satz 4 hat das Bundesministerium für Gesundheit weitere Bundesministerien zu beteiligen, soweit die Rahmenempfehlungen deren Zuständigkeit berühren. Nach Satz 5 sind an der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über deren Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen, weil anhaltende Arbeits...

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