Rz. 29

Die Regelung in Abs. 3 verfolgt das Ziel, die stationäre Versorgung zu stärken (BT-Drs. 19/19368 S. 30). Nach bisherigem Recht hatten Versicherte bei einer stationären Versorgung aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung die gegenüber einer ambulanten Versorgung deutlich höheren Eigenanteile selbst zu tragen. Um diese erheblich höhere Belastung zu vermeiden, umfasst der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß Abs. 3 Satz 1 künftig die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in der Einrichtung unter Anrechnung des Leistungsbetrags nach § 43 SGB XI und auch die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die nach § 87 SGB XI vereinbarten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Diese Entlastung wird allerdings erst wirksam, wenn die erforderlichen Umsetzungsschritte (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Rahmenempfehlungen und Abschluss von Versorgungsverträgen), für die ein Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen ist, erfolgt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt außerklinische Intensivpflege weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Regelung des § 37. Für den Übergangszeitraum soll die Regelung des § 37c Abs. 3 auch auf Fälle stationäre Versorgung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 zur Anwendung kommen, damit den Versicherten die beabsichtigte Entlastungswirkung schon jetzt zugutekommen kann (vgl. die Komm. zu § 37 Rz. 28). § 3 Abs. 2 der AKI-RL enthält nun eine entsprechende Regelung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge