Rz. 16

Als Leistungsort kommen zunächst vollstationäre Pflegeeinrichtungen i. S. v. § 71 Abs. 2 SGB XI, die Leistung nach § 43 SGB XI erbringen, in Betracht. Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 42 SGB XI, die noch im Entwurf des Gesetzes ebenfalls als geeigneter Ort definiert worden waren, sind im Gesetz nicht mehr als Ort der Leistungserbringung von außerklinischer Intensivpflege vorgesehen. Die aktuelle Fassung der Norm beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss). Der Ausschluss sah einen zusätzlichen Anspruch auf Erbringung von außerklinischer Intensivpflege in Kurzzeitpflegeeinrichtungen als nicht erforderlich an, da die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht zwingend auf Dauer ausgelegt sei, sodass in diesen Einrichtungen die Versorgung auch vorübergehend erfolgen könne. Zudem seien Einrichtungen der Kurzzeitpflege zumeist nicht auf eine hochspezialisierte Versorgung der außerklinischen Intensivpflege vorbereitet (BT-Drs. 19/20720 S. 55). Vgl. im Übrigen näher zur Sonderregelung in Abs. 3 Rz. 29.

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