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Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet, der als maßgebliches Entscheidungsgremium die Aufgabe hat, die Durchführung der Förderung der neuen Versorgungsformen (vgl. § 92a Abs. 1) und der Versorgungsforschung(vgl. § 92a Abs. 2) zu organisieren. Die Formulierung "wird eingerichtet" lässt keine Wahl, der Innovationsausschuss ist beim Gemeinsamen Bundesausschuss einzurichten.

Sitz des inzwischen eingerichteten Innovationsausschusses ist Berlin und die Anschrift lautet: Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, Englische Straße 30, 10587 Berlin.

Die Einrichtung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss bedeutet, dass der Innovationsausschuss selbst rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten ist und z. B. auch beklagt werden kann, wie dies z. B. im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 13.9.2019 (L 9 KR 293/17 KL) zum Ausdruck kommt. Nach Abs. 8 der Vorschrift haben Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ohnehin keine aufschiebende Wirkung und ein Vorverfahren entsprechend § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet nicht statt.

Mit Wirkung zum 15.10.2015 hatte sich der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss konstituiert.

Der Innovationsausschuss setzt sich gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zusammen aus

  • dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • 3 Vertretern der GKV-Spitzenverbandes,
  • einem Vertreter der KBV,
  • einem Vertreter der KZBV,
  • einem Vertreter der DKG,
  • 2 Vertretern des BMG und
  • einem Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Diese Mitglieder des Innovationsausschusses sind stimmberechtigt.

Die benannten Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der KBV, der KZBV und der DKG im Innovationsausschuss sollen nach Abs. 1 Satz 2 gleichzeitig benannte Mitglieder des Beschlussgremiums (Plenum) des Gemeinsamen Bundesausschusses sein, was dafür spricht, dass es sich um maßgebliche Repräsentanten der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses handelt, die auch im Beschlussgremium, dem obersten Entscheidungsgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses, für ihre Trägerorganisation eine gewichtige Stimme haben. Die Trägerorganisationen haben inzwischen für den Innovationsausschuss die Vorstandsmitglieder (so GKV-Spitzenverband) bzw. die Vorstandsvorsitzenden (so KBV, KZBV und DKG) benannt, welche auch im Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses Sitz und Stimme haben.

Jede Organisation der gemeinsamen Selbstverwaltung und jedes beteiligte Bundesministerium benennt ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter selbst. Auf die Zustimmung der anderen Organisationen der Gemeinsamen Selbstverwaltung oder der genannten Ministerien kommt es dabei nicht an. Eine Stellvertreterregelung, welche angesichts der zahlreichen Hauptaufgaben der maßgeblichen Repräsentanten der Trägerorganisationen unerlässlich ist, ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift, aber aus der Geschäftsordnung, die nach Abs. 2 Satz 14 der Vorschrift ebenso wie die Verfahrensordnung der Genehmigung des BMG bedarf.

Außerdem gehören dem Innovationsausschuss eine Vertreterin und ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen an. Für diese Patientenvertreter im Innovationsausschuss ist jedoch nicht vorgegeben, dass sie im GBA-Plenum mitwirken; allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie gelegentlich sowohl im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch im Innovationsausschuss tätig werden. Hier ist bezüglich der sachkundigen Personen Flexibilität angesagt, weil diese Personen neben ihrer gelegentlichen Mitwirkung im Innovationsausschuss oder im Gemeinsamen Bundesausschuss ggf. andere bzw. hauptberufliche Tätigkeiten, meist bei ihren Organisationen, ausüben. Ihre Anzahl im zurzeit bestehenden Innovationsausschuss entspricht zwar nicht der Zahl der Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, was aber durchaus legal ist, weil nach § 140f Abs. 2 Satz 3 die Zahl der sachkundigen Personen höchstens der Zahl der vom GKV-Spitzenverband in das Gremium entsandten Vertreter entsprechen soll.

Die sachkundigen Personen sind von ihren nach § 140g anerkannten Organisationen benannt worden (z. B. Verbraucherzentrale Bundesverband oder BAG SELBSTHILFE e. V.); sie haben im Innovationsausschuss zwar ein Mitberatungs- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Mitberatungsrecht schließt das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung ein. Die Patientenvertreter erhalten im Übrigen für ihre Anwesenheit im Innovationsausschuss Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz sowie Ersatz des Verdienstausfalls und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in derselben Höhe wie bei einer Teilnahme am Gemeinsamen Bundesausschuss. Ihre Ansprüche richten sich gegen den Innovationsausschuss. Die benannten Personen werden ggf., wie auch beim Gemeinsamen Bundesausschuss üblich...

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