Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Landessozialgericht. erstinstanzliches Verfahren. Gerichtsbescheid. Innovationsfonds. kein Rechtsanspruch auf Fördermittel. Innovationsausschuss. gerichtsfreier Ermessensspielraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs 1 SGG vorliegen und die Beteiligten zuvor angehört wurden, darf ein Landessozialgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs 2 bis 4 SGG zum Mittel des Gerichtsbescheides greifen.

2. Ein Anspruch auf Förderung mit Mitteln des Innovationsfonds besteht nicht (§ 92a Abs 1 Satz 7 SGB V); dem nach § 92b Abs 2 SGB V einzurichtenden Innovationsausschuss kommt hinsichtlich der Frage, ob die in der Förderbekanntmachung fixierten Förderkriterien erfüllt sind, ein gerichtsfreier Ermessensspielraum zu.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger bezeichnet sich u.a. als Produkt-Entwickler, Erfinder und Sportlehrer (https:///). Zu seinen Entwicklungen gehört „3“. Dieses beschreibt der Kläger als „Ganzkörper-, Denk-, Informations-, Entspannungs-, Gesundheits-, Erlebnis- und Erinnerungs-Aktivierung durch Hand- und Ganzkörperbewegungen von Position zu Position und weitere Anwendungsfunktionen“ (https:///).

Am 19. Februar 2016 beantragte der Kläger bei dem Innovationsausschuss nach § 92b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine finanzielle Förderung in Höhe von 14.000.000,00 Euro für das 3-Programm. In der „Zusammenfassung“ heißt es:

„Ziele: Die Zielgruppen erleben und integrieren des 3-Programm in ihren Alltag oder nutzen es regelmäßig zu entsprechenden gesellschaftlichen Anlässen für kommunikative oder wettkampforientierte Begegnungen.

Kinder und Schüler/-innen, Haushaltende, Arbeitnehmer/-innen, Selbständige und Senioren erhalten Urkunden für Mitgemacht, Ziel erreicht, Ehren- und Siegerurkunde. Der Weg dorthin wird mit Präventions- und Rehabilitations-Kursen geebnet, in denen das Alphabet des 3s vermittelt und angewandt wird. Auffrischungs-Treffen mit Gesprächs- und Bewegungskreisen und thematische Erlebnis-Wettbewerbe aktivieren und erhalten das 3.

Überwindung der Trennung der Sektoren, Optimierung innersektoraler Schnittstellen, Weiterentwicklung der selektivvertraglichen Versorgung.

Das Umsetzungspotential ist sehr hoch.

Die Hauptmotivation der Menschen besteht in Bewegung und Kommunikation. Die Hauptmerkmale des 3-Programms sind Bewegung und Sprache, die im zentralen Mittelpunkt des menschlichen Lebens stehen. Somit sind die Erkenntnisse auf alle behandelbaren Zielgruppen übertragbar.“

Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Der Beklagte prüfte diesen Antrag anhand der „Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim GBA zur themenspezifischen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Abs. 1 SGB V zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ vom 11. Mai 2016.

Der Förderantrag war Gegenstand der Beratungen des nach § 92b Abs. 5 SGB V gebildeten Expertenbeirats in seiner Sitzung vom 7. bis 9. September 2016. Der Expertenbeirat gab die Empfehlung ab, keine Förderung zu bewilligen, denn der Antrag entspreche nicht den inhaltlichen und methodischen Förderkriterien nach Nr. 4 der Förderbekanntmachung vom 11. Mai 2016; der Antrag weise insbesondere Schwächen auf bei

- Verbesserung der Versorgung und/oder Behebung von Versorgungsdefiziten

- Weitere Beiträge zur Weiterentwicklung der Versorgung gemäß 4.2 bis 4.4 der Förderbekanntmachung

- Übertragbarkeit der Erkenntnisse

- Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen

- Evaluierbarkeit

- Umsetzungspotential

- Realisierbarkeit des Modellansatzes.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 teilte der Beklagte (Innovationsausschuss) dem Kläger mit, dass das Projekt 3 nicht für die Förderung ausgewählt worden sei. Die in der Förderbekanntmachung vom 11. Mai 2016 aufgeführten Förderkriterien seien nicht erfüllt. Obwohl der Antrag interessante Aspekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalte, habe er nicht in allen Kriterien eine ausreichende Bewertung erreichen können.

Am 13. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Mit ihr fordert er eine „lückenlos inhaltlich ausführliche Begründungsgrundlage“. Mit 3 seien statistisch 765 vorzeitige Todesfälle verhinderbar. Jede Verzögerung vernichte Lebenszeit. Die Ablehnung einer Förderung missbrauche die Förderentscheidungskriterien und die Zielsetzung des Innovationsfonds. Erforderlich seien Transparenz und Neutralität. Er klage im Auftrag des Volkes und lehne jede Kostenbeteiligung ab.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 19. Februar 2016 beantragte finanzielle Förderung für das von ihm entwickelte 3-Programm in Höhe von 14.000.000,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Besche...

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