0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 12119) mit Wirkung zum 23.7.2015 eingefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 11.5.2016 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "bis zum 1. Januar 2016" gestrichen worden.

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 19.12.2019 der Abs. 2 neu gefasst sowie der neue Abs. 3 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 wurden in Abs. 5 bis 7 umgewandelt und ebenfalls neu gefasst. Der bisherige Abs. 7 wurde Abs. 8.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 6. Titel "Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss".

Während § 92a den Innovationsfonds, die zur Verfügung stehende Fördersumme und die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung regelt, beinhaltet die Vorschrift die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung.

Die Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen und von Versorgungsforschung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen, was bedeutet, dass diese Aufgabe für den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zur Disposition steht. Er ist verpflichtet, in seinem Bereich (vgl. Formulierung "beim Gemeinsamen Bundesausschuss" in Abs. 1 Satz 1) einen Innovationsausschuss einzurichten. Bei dieser Aufgabe handelt es sich aber im Unterschied zu den übrigen Pflichtaufgaben nicht um die untergesetzliche Ausgestaltung der Versorgung durch Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern um die Verwaltung (Administrierung) der Förderung von neuen bzw. weiterentwickelten Versorgungsformen und Forschungsvorhaben. Nach der Gesetzesbegründung bedingt die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe eine neue, funktionsadäquate Struktur beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese funktionsadäquate Struktur kommt darin zum Ausdruck, dass beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss einzurichten ist.

Die Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des nach der Vorschrift eingerichteten Innovationsausschusses und erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Innovationsfonds; der Innovationsausschuss legt die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung in den Förderbekanntmachungen fest.

Mit dem DVG stehen für die Jahre 2020 bis 2024 eine jährliche Fördersumme von 200 Mio. EUR zur Verfügung. Hiervon entfallen pro Jahr 160 Mio. EUR auf die Förderung neuer Versorgungsformen. 40 Mio. EUR sind jährlich für die Förderung von Projekten der Versorgungsforschung vorgesehen und mindestens 5 Mio. EUR der für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien aufgewendet werden (§ 92a). Die Mittel für den Innovationsfonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und dem Gesundheitsfonds getragen und das Bundesamt für Soziale Sicherung (früheres Bundesversicherungsamt) hat die Aufgabe, die Finanzmittel des Innovationsfonds zu verwalten.

Mit dem DVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit der Neufassung der Abs. 2 und 5 bis 7 sowie der Einfügung des Abs. 3 die Durchführung der Förderung neuer Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung ausgeweitet worden. Um das Förderinstrument qualitativ weiterzuentwickeln, ist u. a. geregelt, dass

  • der Festlegung von Förderbekanntmachungen ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise vorausgeht,
  • die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses mehr Verantwortung für die professionelle und flexible Steuerung von geförderten Vorhaben erhält,
  • für das Bewilligungsjahr 2020 im Rahmen einer einmaligen Sonderregelung das BMG anstelle des Innovationsausschusses die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung festlegt, soweit der Innovationsausschuss bis zum 15.12.2019 selbst keine Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung festgelegt hat.

Neu eingeführt wurde zudem die Fördermöglichkeit für die Entwicklung von Leitlinien, für die in der Weiterentwicklung der Versorgung besonderer Bedarf besteht. Wissenschaftliche und versorgungspraktische Expertise wird zudem in Zukunft über einen breit aufgestellten Expertenpool anstelle des bisherige...

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