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Die Bewertung von neuen und bereits bestehenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung sowie im Krankenhaus ist nach §§ 135 und 137c dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Er hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die jeweilige Untersuchungs- und Behandlungsmethode (noch) den medizinisch notwendigen, qualitativ einwandfreien und wirtschaftlich gebotenen Anforderungen entspricht, die generell an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt sind und ob die Untersuchungs- und Behandlungsmethode erstmals bzw. weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenkassen gehen soll.

Nach der Gesetzesbegründung wurde die Verordnungsermächtigung des BMG geschaffen, um wesentliche Vorgaben für das Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in einer Rechtsverordnung zu regeln. Zur Straffung, Beschleunigung und Strukturierung der Bewertungsverfahren von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sollen in der Rechtsverordnung Vorgaben in zeitlicher und prozessualer Hinsicht gemacht werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss zu beachten hat. Dies betrifft insbesondere Vorgaben in Bezug auf Grundzüge des Bewertungsverfahrens beim Gemeinsamen Bundesausschuss wie z. B. Fristen und Prozessschritte sowie Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung von Beauftragungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Zudem sollen Anforderungen an die Unterlagen und an die Nachweise zur Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der tragenden Gründe, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrundeliegenden Abwägungsentscheidungen festgelegt werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist im Übrigen nach Satz 3 der Vorschrift verpflichtet, seine nach § 91 Abs. 4 vorgeschriebene Verfahrensordnung, in der insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche und sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen zu regeln sind, an die Vorgaben der Rechtsverordnung des BMG anzupassen.

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