Rz. 9

Erhält der Versicherte während des Bezuges von Krankengeld Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile (kostenfreie Wohnung, Firmenwagen, Übernahme der Kontoführungsgebühren etc.), mindert sich das Krankengeld um deren Werte (Wert des daraus berechneten Nettoarbeitsentgelts; vgl. Rz. 11). Der Wert des weitergewährten Sachbezuges (Bruttowert), von dem während der Arbeitsunfähigkeit neben Steuern ggf. auch Sozialabgaben zu berechnen sind, richtet sich nach der SvEV.

Auch vermögenswirksame Leistungen sind auf das Krankengeld anzurechnen. Sie sind gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermG Bestandteil des Lohnes oder Gehaltes.

Außerdem steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III (als Entgelt-Ersatz für den zahlungsunfähigen Arbeitgeber) hinsichtlich der Anrechnung dem Arbeitsentgelt gleich und führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

 

Rz. 10

Nicht zum anrechenbaren Arbeitsentgelt i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 1 gehören vor allem:

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Krankengeld gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 HS 2); unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind die dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erzielt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV; z. B. Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erholungszuschüsse, Sonderausschüttungen und sonstige anlassbezogene Sonderzahlungen),
  • der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen/privaten Krankenversicherung (§ 257 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI),
  • Urlaubsabgeltungen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Gegenwert für den nicht genommenen Urlaub gezahlt werden. Der Grund: Hier handelt es sich zwar um Arbeitsentgelt. Allerdings dürfen diese Urlaubsabgeltungen nicht auf das Krankengeld angerechnet werden, weil sie zeitlich nicht mit der Zahlung des Krankengeldes konkurrieren (BSG, Urteile v. 20.3.1984, 8 RK 4/83, v. 27.6.1984, 3 RK 9/83, und v. 30.5.2006, B 1 KR 26/05 R).
  • die in § 1 SvEV aufgezählten Bezüge; hierzu zählen u. a.

    • Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR für jede Stunde beträgt,
    • die Arbeitnehmersparzulage sowie
    • pauschal besteuertes Arbeitsentgelt (vgl.§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).

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