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Mit § 43a hat der Gesetzgeber schon vor Jahren eine Regelung geschaffen, die die Frühdiagnostik von Krankheiten bei Kindern mithilfe sozialpädiatrischer Leistungen sicherstellen will. Versicherte Kinder sollen unter ärztlicher Verantwortung erbrachte nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die der Diagnostik und der Aufstellung eines Behandlungsplans dienen, in Anspruch nehmen können (BT-Drs. 12/1154 S. 6). Zu diesem Zweck können gemäß § 119 sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrische Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Diesen Weg eröffnet der Gesetzgeber nunmehr speziell zur medizinischen Versorgung versicherter Erwachsener mit Behinderungen korrespondierend mit § 119c neben den unverändert bestehenden diagnostischen ärztlichen Maßnahmen (§ 26) und sonstigen Leistungen zur Prävention (§ 20), Vorsorge (§§ 23 ff.) und Rehabilitation (§§ 40, 41, 43).

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