Rz. 5

Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 53 Abs. 6 Leistungen aus einem Krankengeldwahltarif beziehen, diese Leistung weiterhin bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. bis zum Leistungsablauf beziehen können (Satz 1). Es soll vermieden werden, dass es zu Leistungslücken kommt, wenn neue Krankengeldwahltarife von der Krankenkassen erst verzögert angeboten werden (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 16/13428 S. 96). Voraussetzung für einen Weiterbezug ist jedoch, dass zum Stichtag tatsächlich Krankengeld bezogen wird, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Nolte, in: KassKomm., 73. Erg.-Lfg. 2012, SGB V, § 319 Rz. 4).

 

Rz. 6

Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Abs. 9 Satz 1 unberücksichtigt (Satz 2). Dies bedeutet, dass die Aufwendungen für Leistungen aus dem über den 31.7.2009 fortgeführten alten Wahltarif von den Krankenkassen nicht aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen (Verbot der Quersubventionierung) finanziert werden müssen, da entsprechende Einnahmen ab dem 1.8.2009 nicht mehr zur Verfügung stehen.

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