0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 384 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 384 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 1, 2, 6 Satz 1 und 11 Satz 1 enthaltenen geltenden Recht und weist der Gesellschaft für Telematik (gematik) zu, ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu betreiben. Außerdem wird klargestellt, dass das Interoperabilitätsverzeichnis auch den Bereich der Pflege betrifft.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 384). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 385). In dem neuen § 385 Abs. 3 wird die Angabe "§ 391" durch die Angabe "§ 392" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 28g des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 3 angefügt. Das Interoperabilitätsverzeichnis wird ab 1.2.2023 auf der Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen (INA) betrieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Interoperabilität beschreibt die Fähigkeit eines Systems, Gerätes oder einer Anwendung bei vergleichbarer Systemumgebung mit anderen Systemen, Geräten oder Programmen desselben Standards zu kommunizieren (www.dev-insider.de/was-ist-interoperabilitaet-a-957439; abgerufen: 5.5.2021). Das zentrale Verzeichnis der gematik enthält neben IT-Standards und Telemedizinprojekten elektronische Anwendungen mit neuen Technologien wie Künstliche Intelligenz, Big Data und Blockchain sowie europäische Aktivitäten, Begriffsdefinitionen und agierende Organisationen (www.ina.gematik.de). Als interoperabel hinsichtlich der Aufnahme in andere digitale Verzeichnisse gelten alle Festlegungen von Inhalten der elektronischen Patientenakte sowie die im Verzeichnis nach § 385 (alt: § 291e) empfohlenen Standards und Profile (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung v. 8.4.2020, BGBl. I S. 768). Das Interoperabilitätsverzeichnis stellt Transparenz über die technischen und semantischen Standards, Profile und Leitfäden für die informationstechnischen Systeme im Gesundheitswesen her. Es fördert mithin die Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 385 Rz. 24).

2 Rechtspraxis

2.1 Pflege und Betrieb (Abs. 1, 2)

 

Rz. 3

Die gematik hat den Auftrag, ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis für technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen zu pflegen und zu betreiben (Abs. 1 Satz 1). Das Verzeichnis ist ursprünglich unter dem Namen "vesta" am 30.6.2017 fristgerecht in Betrieb gegangen (www.vesta-gematik.de; abgerufen: 17.9.2022). Es besteht aus 2 Elementen: den Online-Plattformen vesta Standards und vesta Informationsportal. Das Verzeichnis dient der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. Es soll möglichst breit angelegt werden und kann unterschiedliche Kategorien von Standards, wie Standards zur Kommunikation, zur Sicherheit oder auch Datenformaten enthalten (BT-Drs. 18/5293 S. 53 f.). Das Verzeichnis leistet damit einen Beitrag zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen (Abs. 2). Zu informationstechnischen Systemen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Systeme, die bei der Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eingesetzt werden, einschließlich der Verfahren zur Abrechnung, Qualitätssicherung und für das Berichtswesen. Hierzu gehören ebenfalls elektronische Unterstützungsverfahren zur Bereitstellung und Nutzung des einheitlichen Medikationsplans nach § 31a, zur Bereitstellung und Nutzung des elektronischen Entlassbriefs sowie des elektronischen Briefs für die Kommunikation zwischen Vertragsärzten nach § 383.

 

Rz. 4

Die Regelungen zum Interoperabilitätsverzeichnis betreffen auch den Bereich der Pflege (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 4a

Die gematik betreibt das Interoperabilitätsverzeichnis ab dem 1. 2.2023 über die Wissensplattform nach § 7 Abs. 1 der IOP-Governance-Verordnung (www.ina.gematik.de; abgerufen: 1.2.2023). Im Rahmen der IOP-Governance-Verordnung wurde eine Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen aufgebaut. Diese neue technische Pla...

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