0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 391 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 391 entspricht grundsätzlich dem bisher in § 291e Abs. 11 enthaltenen geltenden Recht. Außerdem können auch elektronische Anwendungen in der Pflege in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommen werden.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 76 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 391). Aufgrund neuer Paragrafen wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben (neu: 392).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Gesellschaft für Telematik (gematik) hat ein Informationsportal aufgebaut (www.informationsportal.vesta-gematik.de), zu dessen Pflege und Betrieb sie weiterhin gesetzlich verpflichtet ist. Die Wissensplattform ist Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses. Neben IT-Standards und Telemedizinprojekten werden dort (perspektivisch) elektronische Anwendungen mit neuen Technologien wie KI, Big Data und Blockchain sowie europäische Aktivitäten, Begriffsdefinitionen und agierende Organisationen vorgestellt. Die Plattform ist frei zugänglich. Das Informationsportal löste das Deutsche Telemedizinportal des Fraunhofer-Institutes FOKUS durch die Übertragung aller relevanten Telemedizinprojekte ab.

 

Rz. 2a

Das Informationsportal ist bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben und konnte sich unter den maßgeblichen Akteuren im Gesundheitswesen bisher nicht recht etablieren. Dies liegt zum einen daran, dass nicht alle, die nach § 392 Abs. 2 zur Aufnahme verpflichtet sind, von der Existenz des Informationsportals wissen oder bisher nicht alle ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, die Aufnahme zu beantragen. Zum anderen bestehen Konkurrenzprodukte mit ähnlichen Inhalten, die nicht von der gematik betrieben werden (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 392 Rz. 13 m. w. N.).

2 Rechtspraxis

2.1 Pflege und Betrieb (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik ist verpflichtet, das Informationsportal www.informationsportal.vesta-gematik.de als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses zu pflegen und zu betreiben (Satz 1). Vorrangig werden Informationen über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen eingestellt (Satz 2). Dazu gehören auch telemedizinische Anwendungen sowie elektronische Anwendungen in der Pflege. Antragsberechtigt für die Aufnahme von Inhalten sind Projektträger oder Anbieter elektronischer Anwendungen. Eingestellte Inhalte sind verpflichtend von den Antragstellern zu aktualisieren. Zu den aufzunehmenden Informationen zählen alle Angaben, die Transparenz über bereits vorhandene elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen schaffen (Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, Punkt 5, www.informationsportal.vesta-gematik.de/fileadmin/user_upload/Redaktionelle_Inhalte/gemGVO_vesta_V2.0.0.pdf; abgerufen: 18.9.2022). Antragsteller können neben Informationen zum Inhalt, dem Verwendungszweck und der Finanzierung ihrer elektronischen Anwendungen zusätzlich auch Informationen zu deren Wirtschaftlichkeit, durchgeführten und laufenden Evaluationen oder vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Aufnahme beantragen.

2.2 Antragspflicht (Abs. 2)

 

Rz. 4

Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird (vgl. § 389), sind zum Antrag auf Aufnahme von Inhalten verpflichtet. Konsequenzen eines unterlassenen Antrags sind gesetzlich nicht geregelt.

2.3 Geschäfts- und Verfahrensordnung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Das Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrags (Abs. 2) legt die gematik in der Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis fest (www.informationsportal.vesta-gematik.de/fileadmin/user_upload/Redaktionelle_Inhalte/gemGVO_vesta_V2.0.0.pdf; abgerufen: 17.5.2021).

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 6

gematik, Interoperabilitäts-Navigator INA, www.ina.gematik.de; abgerufen: 18.9.2022.

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