2.1 Vorgaben und Fristen (Abs. 1)

 

Rz. 4

Das BMG wird ermächtigt, nähere Vorgaben für offene oder standardisierte Schnittstellen (§§ 371 ff.) und verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen. Die Interoperabilität von Informationssystemen (u. a. Praxisverwaltungssysteme – PVS und Krankenhausinformationssysteme – KIS) stellt den Informationsaustausch zwischen diesen Systemen sicher und vermeidet Lock-In-Effekte und Medienbrüche. Daher umfasst die Verordnungsermächtigung neben den Schnittstellen weitere offene und standardisierte Schnittstellen für informationstechnische Systeme (z. B. KIS-Subsysteme) und die Befugnis, nähere Vorgaben für diese Festlegungen zu treffen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass bei der Integration dieser Schnittstellen in die informationstechnischen Systeme die Standards, Profile und Leitfäden (§ 385) beachtet und berücksichtigt werden, um die Interoperabilität dieser Systeme mit Blick auf eine nationale und internationale Kompatibilität zu gewährleisten.

 

Rz. 4a

Die Verordnungsermächtigung wird an diejenige in Abs. 2 angepasst, sodass jeweils die Festlegung einer von § 371 Abs. 3 abweichenden Frist per Verordnung möglich ist. Aufgrund des Verweises in §§ 372 Abs. 3 Satz 2 und 373 Abs. 2 Satz 2 auf § 371 Abs. 3 SGB V wird insoweit auch für informationstechnische Systeme der vertragszahnärztlichen und der stationären Versorgung eine abweichende Fristsetzung ermöglicht.

 

Rz. 4b

In informationstechnische Systeme, die in der vertragsärztlichen oder der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern zum Einsatz kommen, sollen offene und standardisierte Schnittstellen integriert werden, damit Leistungen, die in Form der Videosprechstunde erbracht werden, durch die Leistungserbringer einfach und aufwandsarm gemeldet und vermittelt werden können (Satz 2). Zugleich soll durch die entsprechende Integration eine nutzerfreundliche Terminvermittlung beispielsweise über die elektronischen Vermittlungsangebote der Terminservicestellen oder das Portal nach § 370a aber auch vergleichbare Dienste Dritter erreicht werden (BT-Drs. 19/29384 S. 205).

2.2 Elektronische Verordnungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die Integration von Schnittstellen zu elektronischen Programmen für ärztliche Verordnungen muss spätestens innerhalb von 2 Jahren erfolgen, nachdem die jeweiligen Festlegungen (§§ 372, 373) in das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (§ 384) aufgenommen worden sind. Das BMG kann in der Rechtsverordnung nach § 73 Abs. 9 Satz 2 eine abweichende Frist festlegen.

2.3 Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutzgesetz (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Fristsetzung für die Integration von Schnittstellen zum Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutzgesetz kann vom BMG durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG abweichend festgelegt werden.

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