2.1 Vereinbarung (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3.2022 die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring; Satz 1). Die Vereinbarung wird im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Gesellschaft für Telematik (gematik) geschlossen. Die Regelungen sollen möglichst indikationsoffen ausgestaltet werden, damit sie im Falle der Aufnahme weiterer Leistungen des telemedizinischen Monitorings in die vertragsärztliche Versorgung unmittelbar angewendet werden können.

 

Rz. 5

In der Vereinbarung sind insbesondere die

  • technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,
  • Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,
  • Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie
  • Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur

festzulegen (Satz 2). Zudem sind Vorgaben zur Berücksichtigung der Festlegungen zur semantischen und syntaktischen Interoperabilität nach § 355 zu treffen, um perspektivisch eine strukturierte Integration therapierelevanter Zusammenstellungen von Daten, die im Rahmen des Telemonitorings erhoben wurden, in die elektronische Patientenakte zu ermöglichen (Satz 3).

2.2 Schlichtung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle der gematik (§ 319) einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren kann frühestens nach der abgelaufenen Frist (Abs. 1 Satz 1) beantragt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich die KBV und der GKV-Spitzenverband. Kommt es weder zu einer Vereinbarung noch zu einem Antrag auf Schlichtung, greift das BMG als Aufsichtsbehörde mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ein.

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