0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 362 wird das bisher geltende Recht aus § 291a Abs. 1a übernommen. Außerdem wird der Bundeswehr ermöglicht, elektronische Gesundheitskarten für ihre Soldaten auszugeben.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 61a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert und Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert. Die geänderte Vorschrift ermöglicht, den Versicherten digitale Identitäten (§ 291 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermöglicht neben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung weiteren Stellen (z. B. Postbeamtenkrankenkasse), elektronische Gesundheitskarten auszugeben. Die Vorgaben für das Angebot und die Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie datenschutzrechtliche Regelungen sind für alle Anbieter verbindlich. Die Vorschrift eröffnet privat krankenversicherten Personen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 362 Rz. 4, m. w. N.).
2 Rechtspraxis
2.1 Gesundheitskarte und digitale Identität (Abs. 1)
Rz. 3
Neben den gesetzlichen Krankenkassen können folgende Stellen eine elektronische Gesundheitskarte oder digitale Identität ausgeben:
Ausgebende Stelle | Personenkreis |
Unternehmen der privaten Krankenversicherung | Versicherte |
Postbeamtenkrankenkasse | Versicherte |
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten | Versicherte |
Bundespolizei | Polizeivollzugsbeamte |
Bundeswehr | Soldaten |
Die Gesundheitskarte ermöglicht die Verarbeitung von Daten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur (§ 334 Abs. 1 Satz 2). Folgende Vorschriften über Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind entsprechend anzuwenden:
§ 334 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur |
§ 335 | Diskriminierungsverbot |
§ 336 | Zugriffsrechte der Versicherten |
§ 337 | Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten |
§ 339 | Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte |
§ 341 Abs. 1 bis 4 | elektronische Patientenakte |
§ 342 Abs. 2, 3 | Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte |
§ 343 Abs. 1 | Informationspflichten (der Krankenkassen) über die elektronische Patientenakte |
§ 344 | Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte |
§ 352 | Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen |
§ 353 | Erteilung der Einwilligung |
§ 356 | Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort |
§ 357 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen |
§ 358 | Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten |
§ 359 | Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten |
§ 361 | Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur |
2.2 Versichertennummer (Abs. 2)
Rz. 4
Als Versichertennummer kann der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer (§ 290 Abs. 1 Satz 2) genutzt werden (Satz 1). Die Regelung ermöglicht es, die Karte oder digitale Identität bei einem Wechsel in ein anderes Sicherungssystem lückenlos zu nutzen. Die Krankenversichertennummer kann aus der Rentenversicherungsnummer generiert werden (Satz 2). Die Versichertennummer muss den Anforderungen und Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Abs. 2 entsprechen und von der Vertrauensstelle (§ 290 Abs. 2; ITSG GmbH, Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, www.itsg.de/produkte/trust-center; zuletzt abgerufen: 12.8.2022) vergeben werden (Satz 3).
2.3 Kosten (Abs. 3)
Rz. 5
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und andere ausgebende Stellen haben die bei der Vertrauensstelle entstehenden Kosten zu tragen (BT-Drs. 11/3100 S. 173).
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