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Die Krankenkasse ermöglicht ab dem 1.1.2023, dass Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) in die elektronische Patientenakte der Versicherten (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) übermittelt und dort gespeichert werden. Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Der Hersteller der Gesundheitsanwendungen ist verpflichtet, die Daten an den Anbieter der Gesundheitsakte zu übermitteln. Die Kenntnisnahme der Daten durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Zugriff auf die Daten ist nicht zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2).

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