0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 348 enthält einen Anspruch der Versicherten gegenüber Krankenhäusern, bestimmte Behandlungsdaten an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen Krankenhäuser, ihre Behandlungsdaten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 10, 11 und 13 an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Erfasst werden nur die im konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfallenden Daten. Der Versicherte ist durch den Leistungserbringer über seinen Anspruch zu informieren.

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung von Daten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Krankenhäuser Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
  • Daten des Medikationsplans,
  • Notfalldaten,
  • Arztbriefe,
  • Impfdokumentation,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung oder
  • Verordnungen.

Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem konkreten Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Krankenhäuser, die jeweils die Behandlung ausführen. Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).

 

Rz. 4

Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Das Krankenhaus ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.

 

Rz. 5

Bei der Auswahl der nach einem Krankenhausaufenthalt zu speichernden Behandlungsdaten ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Informationen gespeichert sollten, deren Kenntnis für aktuelle und zukünftige medizinische Behandlungen des Versicherten wesentlich sein können (BT-Drs. 19/18793 S. 121). Eine Überfrachtung der elektronischen Patientenakte mit Daten (z. B. detaillierte Daten aus Tageskurven zur Körpertemperatur) ist zu vermeiden. Die wichtigsten Behandlungsdaten werden z. B. in den Entlassbriefen zusammengefasst, die nach einem Krankenhausaufenthalt an den behandelnden Arzt in elektronischer Form verschickt werden. Außerdem können weitere Behandlungsdaten (z. B.radiologische Bilder und Befunde, Berichte über weitere diagnostische- oder therapeutische Maßnahmen, Operationsberichte oder Laborbefunde) in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden, wenn sie für die aktuelle oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten relevant sein können.

2.2 Information (Abs. 2)

 

Rz. 6

Zur Krankenhausbehandlung gehört eine Information des Leistungserbringers im Krankenhaus, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in den Räumlichkeiten des Krankenhauses ergänzt werden. Die Informationspflicht stützt das dem Regelungskonzept der §§ 341 ff. innewohnende Konzept der Patientensouveränität; im Mittelpunkt stehen die Freiwilligkeit und Selbstbestimmtheit des Versicherten (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 348 Rz. 14).

 

Rz. 7

Der Versicherte hat vom Leistungserbringer im Krankenhaus zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die Speicherung ist für das Krankenhaus verpflichtend. Ein Ermessen darüber wird nicht eingeräumt. Die übertragenen Daten stammen aus dem Krankenhausinformationssystem (KIS). Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im KIS verbleiben.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 8

Bundesministerium für Gesundheit (Herausg.), Die elektronische Patientenakte, www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html; abgerufen: 16.1.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge