0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 347 enthält einen Anspruch der Versicherten gegenüber Leistungserbringern, bestimmte Behandlungsdaten an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen Leistungserbringer, ihre Behandlungsdaten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 13 an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Erfasst werden nur die im konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfallenden Daten. Der Versicherte ist durch den Leistungserbringer über seinen Anspruch zu informieren.

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung von Daten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Leistungserbringer (z. B. zugelassene Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen, § 95) Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
  • Daten des Medikationsplans,
  • Notfalldaten,
  • Arztbriefe,
  • Impfdokumentation,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung,
  • Verordnungen oder
  • Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.

Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95). Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).

 

Rz. 4

Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Der Leistungserbringer ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann für eine bestimmte Geltungsdauer oder unbefristet ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.

2.2 Information (Abs. 2)

 

Rz. 5

Zur vertragsärztlichen Versorgung gehört eine Information des Leistungserbringers, dass Versicherte die Übertragung und Speicherung von Daten verlangen können (Nr. 1). Die Information ist unaufgefordert im Rahmen der Behandlung abzugeben und richtet sich auf die konkret erhobenen Daten. Sie kann durch allgemeine Hinweise in der Praxis ergänzt werden.

 

Rz. 5a

Weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzesbegründung ist zu verlangen, dass der Leistungserbringer auch über die Versorgungsrelevanz der Befüllung oder Nicht-Befüllung aufklärt. Eine solche Aufklärung ist nach § 630c Abs. 2 BGB vorgesehen, der eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung statuiert. §§ 347, 348 gehen dem Anspruch aus § 630c Abs. 2 BGB nach überzeugender Auffassung als leges speciales vor (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 347 Rz. 17 m. w. N.).

 

Rz. 6

Der Versicherte hat vom Leistungserbringer zu verlangen, die Daten zu übertragen und in der Patientenakte zu speichern (Nr. 2). Eine besondere Form ist dafür nicht einzuhalten. Die übertragenen Daten stammen aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) des Leistungserbringers. Es handelt sich um Kopien der Originaldaten, die im PVS verbleiben.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 7

Bundesministerium für Gesundheit (Herausg.), Die elektronische Patientenakte, www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html; abgerufen: 16.1.2023.

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