Rz. 2

Die Norm enthält einen Anspruch der Versicherten gegen Krankenhäuser, ihre Behandlungsdaten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 10, 11 und 13 an die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. Erfasst werden nur die im konkreten Behandlungsfall im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfallenden Daten. Der Versicherte ist durch den Leistungserbringer über seinen Anspruch zu informieren.

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