0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 313 übernimmt das bisher in § 291h geregelte geltende Recht und präzisiert die Pflichten der Gesellschaft für Telematik (gematik). Für die Telematikinfrastruktur wird ein zentral bereitgestellter Verzeichnisdienst geschaffen, um die Nutzer für die sichere Übermittlung von Dokumenten zu adressieren oder Zugriffsrechte für die elektronische Patientenakte vergeben zu können.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 neu gefasst. Die Daten aller Nutzer der Telematikinfrastruktur sind in den Verzeichnisdienst aufzunehmen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Über den Verzeichnisdienst werden Nutzer für die sichere Übermittlung von Dokumenten adressiert oder Zugriffsrechte für die elektronische Patientenakte vergeben. Er dient als digitales Adressbuch für alle Leistungserbringer und Institutionen innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll der Verzeichnisdienst für weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur genutzt werden. Der Dienst nimmt spätestens am 1.12.2020 den Betrieb auf. Die erforderlichen Daten werden von den Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Landesapothekerkammern, Psychotherapeutenkammern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft übermittelt. Die gematik betreibt den Verzeichnisdienst. Nur mithilfe eines solchen Verzeichnisses ist die zutreffende Adressierung von Nutzern für eine sichere Übermittlung der Dokumente und eine Vergabe von Zugriffsrechten für die elektronische Patientenakte gewährleistet (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 313 Rz. 14).

2 Rechtspraxis

2.1 Betrieb (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur (Satz 1). Alternativ können Dritte mit dem Betrieb beauftragt werden (Satz 2). Der Dienst kann die Daten enthalten, die für die Suche, Identifikation und Adressierung von

  • Leistungserbringern,
  • organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern oder
  • allen anderen Nutzern der Telematikinfrastruktur (z. B. auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten)

erforderlich sind (Satz 3). Die Daten umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers (Satz 4). Weitere Daten dürfen wegen der fehlenden Erlaubnis nicht gespeichert werden. Die Daten von Versicherten (z. B. Stammdaten) gehören nicht zum Verzeichnisdienst (Satz 5).

2.2 Identifikationsnummer (Abs. 2)

 

Rz. 4

Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst eine Identifikationsnummer vergeben (Satz 1). Der Bezug zum jeweiligen Nutzer muss eindeutig hergestellt werden können. Die sichere Identifikation der Teilnehmer ist eine der Grundvoraussetzungen für eine datenschutzkonforme und sichere Vernetzung des Gesundheitswesens. Jeder Teilnehmer erhält eine eindeutige technische Identität (Satz 2).

2.3 Zweck (Abs. 3)

 

Rz. 5

Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die Telematikinfrastruktur nutzen (z. B. Krankenkassen und ihre Verbände). Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können (Satz 2).

2.4 Datensicherheit (Abs. 4)

 

Rz. 6

Für die Datensicherheit ist die gematik zuständig. Sie hat organisatorisch und technisch dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), Integrität (Sicherheit), Authentizität (Echtheit) und Vertraulichkeit (Zugriffsberechtigung) der Daten gewährleistet ist (Satz 1). Die gematik legt die Vorgaben für die Datenübermittlung durch die in Abs. 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen Richtlinie fest (Satz 2). Darin kann sie konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Datenaufbereitung und -übermittlung geben (BT-Drs. 19/18793 S. 105).

 

Rz. 6a

Die Verfügbarkeit der Daten betrifft ihre Erreichbarkeit. Wie der Betreiber dies gewährleistet, insbesondere, ob dazu ein Rechenzentrum betrieben werden muss, ist ihm gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Allgemeinen wird Verfügbarkeit aber eine redundante Datenvorhaltung verlangen. Der Gesetzgeber hat auch keine Verfügbar...

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