Rz. 20

Die Beiträge für die nach § 1 KSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtigen Künstler aus den beitragspflichtigen Einnahmen des § 234 trägt die Künstlersozialkasse (KSK), hat diese also auch an die Krankenkasse zu zahlen. Im Innenverhältnis zur Künstlersozialkasse hat der Künstler jedoch auch selbst seine Beitragsanteile an die Künstlersozialkasse zu zahlen (§ 16 Abs. 1 KSVG). Die KSK trägt (und zahlt) auch den höheren Beitrag bei einem vor der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit beginnenden Anspruch auf Krankengeld. Lediglich im Innerverhältnis hat der Künstler oder Publizist diesen höheren Beitrag nach dem erhöhten Beitragssatz (§ 242) an die KSK zu zahlen.

 

Rz. 21

Die Beiträge werden nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen des Künstlers, mindestens kalendertäglich fiktiv nach dem einhundertachtzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bemessen (vgl. Komm. § 234).

 

Rz. 22

Auf Antrag wird für die Dauer des Erziehungsgeldbezuges oder für die Zeit, für die Erziehungsgeld nur wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt wird, das voraussichtlich tatsächliche Arbeitseinkommen in dieser Zeit zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt 325 Euro übersteigt. Für Zeiten des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder der Beitragspflicht nach Abs. 1 wird Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt (zu Einzelheiten s. Komm. § 234).

 

Rz. 23

Zahlt der Künstler seinen Beitragsanteil nach § 16 Abs. 1 KSVG nicht an die KSK, kann diese nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 KSVG das Ruhen der Leistungen der Krankenversicherung feststellen (anordnen). Sie teilt dieses Ruhen der Leistungsansprüche der zuständigen Krankenkasse mit. Zahlt der Künstler seine Beitragsrückstände, endet das Ruhen der Leistungsansprüche, und die Künstlersozialkasse ist ihrerseits zur Beitragszahlung verpflichtet. Wegen der durchgängigen Krankenversicherungspflicht bleibt die Beitragstragungspflicht der KSK allerdings dem Grunde nach durchgehend bestehen.

 

Rz. 24

Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über die Zahlung rückständiger Beiträge mit der Künstlersozialkasse ist diese zur Beitragszahlung insoweit verpflichtet, als der Künstler seine Beitragsanteile zahlt und das Ruhen der Leistungen endet. Daraus folgt, dass es sich bei der Regelung des Abs. 2 lediglich um ein Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung gegenüber der Krankenkasse als Druckmittel gegenüber dem Künstler oder Publizisten handelt, nicht jedoch um eine Ausnahme von der Beitragstragung. Insoweit gehörte diese Regelung systematisch zu § 252 über die Beitragszahlung und die Fälligkeit der Beiträge.

 

Rz. 25

Auch bei versicherungspflichtigen Künstlern bezieht sich die Beitragstragungspflicht der Künstlersozialkasse nur auf die Einnahmen als Künstler. Für Renten und Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften der §§ 249a, 250 Abs. 1 über die Tragung der Beiträge aus diesen beitragspflichtigen Einnahmen.

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