Rz. 7

Die Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bezieht sich nur auf Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, bei denen Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 besteht. Der Begriff der berufsfördernden Maßnahme war schon bisher nicht klar definiert. Der Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 ff. SGB IX ist recht umfangreich, so dass sich weiterhin aufgrund der fehlenden gesetzlichen Konkretisierung weiterhin Zweifelsfragen ergeben. Krankenversicherungspflicht begründen nur solche Leistungen, die mit einer Teilnahme verbunden sind, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 und dem Verweis darauf ergibt. Das Erfordernis der Teilnahme dürfte auch in Fällen von Maßnahmen zur Berufsfindung (redaktionell nicht angepasst; gemeint ist die Abklärung der beruflichen Eignung) und Arbeitserprobung gelten. Ein unentschuldigten Fernbleiben stellt keine ordnungsgemäße Teilnahme dar, die den Anspruch auf Übergangsgeld entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R).

 

Rz. 8

Der Rehabilitationsträger (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX) von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 begründen, trägt die Beiträge allein, die sich aus § 235 Abs. 1 ergeben. Seit 1.1.1995 ist Maßstab für die Beitragsberechnung 80% des Regelentgeltes, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Zuvor war es das gesamte Regelentgelt. Dieses Regelentgelt ist um den Betrag des Entgeltes zu kürzen, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird. Hierbei geht die Vorschrift ganz offensichtlich davon aus,dass auch bei einer vorrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 6) noch die Beitragszahlungspflicht des Rehabilitationsträgers besteht, soweit ergänzend Übergangsgeld zu zahlen ist.

 

Rz. 9

Bei Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, hat der Rehabilitationsträger einen Beitragszuschuss zu zahlen (vgl. Komm. zu § 258).

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