0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989, zugleich mit den Änderungen in Abs. 3 durch Gesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606), in Kraft getreten.

Durch Art. 2 Nr. 2 Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) wurde mit Wirkung ab 1.1.1990 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst.

Art. 4 Nr. 19 Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) änderte mit Wirkung ab 1.1.1992 Abs. 1 (Ergänzung Berufsfindung und Arbeitserprobung) und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Mit Art. 3 Nr. 4 des 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde mit Wirkung ab 1.7.1994 der Abs. 5 angefügt.

Durch Art. 5 Nr. 12 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde als Folge der Übernahme der Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen in das SGB V mit Wirkung ab 1.1.1998 der Abs. 4 geändert und der Abs. 4a eingefügt.

Mit Art. 1 Nr. 68 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist mit Wirkung ab 1.1.2000 der Abs. 4b eingefügt worden.

Durch Art. 5 Nr. 32 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) sind mit Wirkung ab 1.7.2001 in Abs. 1 und 2 die Begriffe "berufsfördernde Maßnahme" und "Behinderte" durch "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" bzw. "behinderte Menschen" ersetzt worden.

Mit Art. 3 Nr. 4 Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung ab 1.1.2002 der Abs. 4c eingefügt.

Durch Art. 7 Nr. 1 HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurden mit Wirkung ab 1.7.2002 die Verweisungen auf § 16 KSVG aufgrund der Änderungen des KSVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) geändert.

Mit Art. 4 Nr. 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist in Abs. 4a "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" mit Wirkung ab 1.1.2004 (Art. 124 Abs. 1) ersetzt worden.

Mit Art. 5 Nr. 12a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sind in Abs. 4 die Wörter "Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch" durch die Wörter "nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" ab 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1) ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Wesentlichen wurden mit der Vorschrift die Regelungen über die Tragung der Beiträge nach der RVO übernommen und zusammengefasst. Änderungen sind jedoch insoweit eingetreten, als auch das Versorgungskrankengeld in die Beitragspflicht mit einbezogen ist und bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation Krankenversicherungsbeiträge ab Beginn des Bezuges der Entgeltersatzleistung an zu zahlen sind. Weitere Ergänzungen der Vorschrift ergaben sich durch die Ausweitung des pflichtversicherten Personenkreises.

Die Vorschrift regelt die Beitragstragungspflicht durch Dritte für Pflichtversicherte als Folge der Versicherungspflicht (z.B. bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen, behinderten Menschen, Leistungsbeziehern nach dem SGB III oder SGB II, für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung. Weiterhin wird für Pflichtversicherte ungeachtet des Versicherungsgrundes bei und wegen bestimmter Leistungen Dritter (Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld) die Beitragstragung angeordnet. Damit zusammenhängend werden Beitragsregelungen für Sachverhalte getroffen, bei denen die Pflichtversicherung nach §§ 192, 193 erhalten bleibt, so dass es eigenständigerVorschriften über die Beitragstragung Dritter und der beitragspflichtigen Einnahmen in diesen Fällen bedurfte.

 

Rz. 3

Die Tragung der Beiträge durch Dritte, d.h. nicht Arbeitgeber oder Mitglied selbst, bedeutet im Wesentlichen deren wirtschaftliche Belastung mit deren Beiträgen und als Folge der Tragung auch die Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse nach § 252. Die wirtschaftliche Belastung mit der Beitragspflicht kann durch Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen abgeändert oder ausgeglichen werden; so z.B. durch Abs. 2 Satz 2.

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 251 ist keine abschließende Regelung über die Tragung von Beiträgen durch Dritte. Nach §§ 56, 57 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - trägt das zur Entschädigung verpflichtete Land neben der Entschädigung für den Arbeitsentgeltausfall die Beiträge zur Krankenversicherung für abgesonderte Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden; für Eignungsübende zahlt der Bund die ermäßigten Beiträge bei fortbestehender Mitgliedschaft (vgl. Vorbem. zu §§ 249 bis 256). Die Vorschrift ist auch keine abschließende Regelung für die Beitragstragung an sich. Die Beitragstragungspflicht ist vielmehr auf die genannten beitragspflichtigen Einnahmen beschränkt, so dass daneben noch andere zur Beitragstragung aus Arbeitsentgelt, Rente oder Versorgungsbezügen nach §§ 249, 249a, 250 verpflichtet sein können.

2 Rechtspraxis

2.1 Rehabilitationsträger

 

Rz. 5

Der Rehab...

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