Rz. 1a

Der die §§ 107 bis 114 umfassende Dritte Abschnitt regelt die Beziehungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen. Die Krankenhäuser als Leistungserbringer erfüllen danach aufgrund eines statusbegründenden, fiktiven oder realen Versorgungsvertrags (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2) den Sachleistungsanspruch der GKV-Versicherten auf Krankenhausbehandlung (vgl. § 39), die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen aufgrund eines statusbegründenden Versorgungsvertrags nach §§ 111, 111a den Sachleistungsanspruch auf stationäre medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40) und auf medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41). Mit den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, zu denen auch die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen zählen, sind die in der Überschrift genannten "anderen Einrichtungen" vollzählig aufgeführt; stationäre Hospize (§ 39a), stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) oder geriatrische Abteilungen in Krankenhäusern gehören nicht dazu. Die Vorschrift hat zum Inhalt, die an ein Vertragskrankenhaus der GKV zu stellenden Bedingungen zu definieren und von den mit dem andersartigen Behandlungsziel und den persönlichen/sächlichen Anforderungen ebenfalls beschriebenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen abzugrenzen.

Durch Art. 5 Nr. 23 SGB IX ist § 107 Abs. 2 (Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) an die in § 26 Abs. 1 SGB IX normierten Ziele der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie an die Änderungen des § 11 Abs. 2 SGB V redaktionell angepasst worden.

Geburtshäuser, in denen ambulante Entbindungen stattfinden und die von Hebammen geleitet werden, gehören nicht zu den Krankenhäusern nach § 107 (so BSG, Urteil v. 21.2.2006, B 1 KR 34/04 R). Zur Gewährung von Betriebskostenpauschalen für Geburtshäuser vgl. § 134a.

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