Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Aufrechnung der Mietzinsforderung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass ein SGB 2-Leistungsempfänger die Mietforderung nicht durch Barzahlung oder Überweisung begleicht, sondern stattdessen eine Aufrechnung mit einem gegenüber dem Vermieter bestehenden Schadenersatzanspruch vornimmt, führt nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Kosten der Unterkunft und Heizung aus § 22 SGB 2.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG: L 29 AS 3144/14

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013, Geschäftszeichen 401.18 - 03704BG0003656 - II - 7002 - W03709 - 02479/14 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Klägerin auf Grund des Umstandes, dass sie im streitgegenständigen Zeitraum einen Schadensersatzanspruch gegen die Mietforderung ihres Vermieters aufgerechnet hat, anstatt die Miete durch Überweisung oder Barzahlung zu bezahlen, einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II im vorgenannte Zeitraum hatte.

Die am ... 19.. geborene Klägerin stand in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am ... 19.. geborenen Sohn B. S. seit dem Jahr 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Die laut Mietvertrag geschuldete Gesamtmiete für die von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte Wohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 335,82 Euro.

Bereits im Juni 2012 hatte es im Schlafzimmer der Klägerin wegen eines undichten Daches des Mietshauses einen Wassereinbruch gegeben, in Folge dessen an den dort befindlichen Möbeln der Klägerin wegen des hierdurch aufgetretenen Schimmelbefalls ein Totalschaden entstand. Der Vermieter der Klägerin ließ das Schlafzimmer der Klägerin durch das zeitweilige Aufstellen von Trockengeräten wieder herrichten, weigerte sich jedoch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung der Möbel der Klägerin zu tragen.

Der Beklagte bewilligte mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. November 2012 und 24. November 2012 der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 294,76 Euro und für den Monat Januar in Höhe von insgesamt 309,76 Euro. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid 12. März 2013 reduzierte der Beklagte den Bewilligungsbetrag auf Grund einer Abänderung der bisherigen Einkommensanrechnung für das Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Tätigkeit auf insgesamt 226,36 Euro für den Monat Dezember 2012 und 241,36 Euro für den Monat Januar 2013. Auf die Klägerin entfielen hierbei für den streitgegenständlichen Monat Dezember 2012 Regelsatzleistungen in Höhe von 7,91 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 167,91 Euro und für den Monat Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 18,33 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 167,91 Euro.

Bereits in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 hatte die Klägerin keine Bezahlung der vom Vermieter geforderten Miete durch Barzahlung oder Überweisung mehr vorgenommen. Vielmehr hatte die Klägerin die Aufrechnung des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches für die durch den Wassereinbruch beschädigten Möbel gegenüber dem Vermieter erklärt. Dieser beharrte jedoch zunächst weiterhin auf die Bezahlung des monatlichen Mietzinses, da er den Schadensersatzanspruch der Klägerin zunächst nicht anerkannte, so dass es zwischen dem Vermieter der Klägerin und der Klägerin vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde zu einem unter dem Aktenzeichen 20 C 79/13 geführten Rechtsstreit kam.

Nachdem der Beklagte Ende Januar 2013 vom Vermieter von seit Dezember 2012 auflaufenden Mietrückständen und anschließend über den Klägerbevollmächtigten erfahren hatte, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der Aufrechnung des vorgenannten Schadenersatzes keine Mietzahlungen in bar oder Überweisung an den Vermieter erbracht hatte, hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II an und hob anschließend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. August 2013 die Leistungsbewilligung der Klägerin für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 gestützt auf § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vollständig auf. Der Beklagte argumentierte hierbei, dass die Klägerin auf Grund der Aufrechnung in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 keine berücksichtigungs...

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