Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Fristen für die Gewährung materieller Aufnahmebedingungen. Maßnahmen in Bezug auf die materiellen Aufnahmebedingungen. Garantien. Festlegung und Gewährung der Mindestaufnahmebedingungen für Asylbewerber. Höhe der gewährten Unterstützung -Modalitäten der materiellen Aufnahmebedingungen. Vollauslastung der Aufnahmestrukturen. Weiterverweisung auf die nationalen Systeme der Sozialfürsorge. Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen in Form von Geldleistungen

 

Normenkette

Richtlinie 2003/9/EG Art. 13 Abs. 1-2, 5, Art. 14

 

Beteiligte

Saciri u.a

Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers

Selver Saciri

Danijela Dordevic

Danjel Saciri

Sanela Saciri

Denis Saciri

Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn van Diest

 

Tenor

1. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass Geldleistungen oder Gutscheine, wenn ein Mitgliedstaat dafür optiert hat, die materiellen Aufnahmebedingungen in dieser Form zu gewähren, gemäß Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zu gewähren sind und den in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Mindestnormen genügen müssen. Der betreffende Mitgliedstaat hat darauf zu achten, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden, für ein menschenwürdiges Leben ausreicht, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind, indem sie insbesondere in die Lage versetzt werden, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedürftiger Personen im Sinne von Art. 17 der Richtlinie zu berücksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die in Art. 14 Abs. 1, 3, 5 und 8 der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen gebunden, wenn sie entschieden haben, diese Bedingungen ausschließlich in Form von Geldleistungen zu gewähren. Die betreffenden Leistungen müssen jedoch so hoch sein, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern bei ihren Eltern wohnen können, so dass die familiäre Gemeinschaft der Asylbewerber aufrechterhalten werden kann.

2. Die Richtlinie 2003/9 ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Asylbewerber im Fall der Vollauslastung der Strukturen für ihre Unterbringung auf Einrichtungen des allgemeinen Sozialhilfesystems weiterzuverweisen, sofern dieses System dafür sorgt, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen für Asylbewerber beachtet werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeidshof te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2013, in dem Verfahren

Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers

gegen

Selver Saciri,

Danijela Dordevic,

Danjel Saciri, vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic,

Sanela Saciri, vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic,

Denis Saciri, vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic,

Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn van Diest

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand von S. Ishaque, advocaat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, F.-X. Bréchot und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, K. Pawłowska und B. Czech als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1, 3, 5 und 8 dieser Richtlinie.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers (Föderalagentur für die Aufnahme von Asylbewerbern, im Folgenden: Fedasil) auf der einen Seite und Herrn Selver Saciri und Frau Danijela Dordevic in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder Danjel Saciri, Denis Saciri und Sa...

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