Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.2016; Aktenzeichen B 3 KS 1/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 30.06.2010 hinaus weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob sie als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende im Rat der Stadt .ine nicht unter § 2 KSVG fallende

selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.

Die 1957 geborene Klägerin ist als freiberufliche Journalistin und Lektorin tätig. Vor diesem Hintergrund und nach entsprechender Antragstellung stellte die Beklagte durch Feststellungsbescheid vom 05.12.1988 die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Künstlersozialkasse ab dem 01.06.1988 fest. Die Klägerin wurde später ehrenamtliches Mitglied des Rates der Stadt und dort ab zusätzlich

Fraktionsvorsitzende der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. In diesen Eigenschaften erhielt sie u. a. Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Verdienstausfall nach Maßgabe der städtischen Hauptsatzung i. V. m. der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 45, 46 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW). Ende 2009 bat die Beklagte die Klägerin routinemäßig um Darlegung ihrer Einkünfte a) aus selbständiger künstlerisch-publizistischer Tätigkeit und b) aus selbständiger nicht künstlerisch-publizistischer Tätigkeit. Die Klägerin machte unter Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide in dem vorgegebenen Formular folgende Angaben:

2004 a) 37.676,00 Euro b) 8.190,00 Euro

2005 a) 31.894,00 Euro b) 680,00 Euro

2006 a) 25.256,00 Euro b) 2.006,00 Euro

2007 a) 27.183,00 Euro b) 11.050,00 Euro.

Aus den Einkommensteuerbescheiden gingen unter der Rubrik "aus Beteiligungen" zudem Aufwandsentschädigungen in Höhe von

2004 3.447,00 Euro

2005 3.513,00 Euro

2006 3.562,00 Euro

2007 4.871,00 Euro hen/or.

Die Beklagte nahm aufgrund dieser Daten an, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG entfallen wären, und stellte nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 25.06.2010 das Ende der Versicherungspfiicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin Einkünfte aus einer nicht künstlerisch-publizistischen selbständigen Tätigkeit in mehr als geringem Umfang erzielt habe und erziele. Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 02.07.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 24.01.2011 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie weiterhin über die Künstlersozialkasse kranken- und pflegeversicherungspflichtig sei, da sowohl die gezahlten Aufwandsentschädigungen als auch der gezahlte Ersatz des Verdienstausfalles nicht als Einkünfte aus einer selbständigen nicht künstlerisch-publizistischen Tätigkeit angesehen werden dürften. Zunächst handele es sich bei der Ratsmitgliedschaft und dem Fraktionsvorsitz um kommunale Ehrenämter und nicht um eine selbständige Tätigkeit, zumal eine Bindung an die Fraktion und im Übrigen eine Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Wohl bestehe. Sodann erziele sie aus dieser Tätigkeit auch keine (anderen) Einkünfte im Rechtssinne. Denn der Ersatz für Verdienstausfall trete an die Stelle des durch die Wahrnehmung des Mandates ausgefallenen Verdienstes, wobei die Ehrenämter nicht mit Verdiensterzielungsabsicht ausgeübt würden. Im Übrigen habe sie nach der Kassenordnung ihrer Partei von den Aufwandsentschädigungen jeweils monatlich nur

160,0 Euro für 2004, 220,00 Euro für 2005 bis Juni 2007, 250,00 Euro für Juli bis September 2007 und 350,00 Euro ab Oktober 2007 behalten und den darüberhinausgehenden Rest an den Kreisverband Dortmund gespendet. Zwar seien Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder rein steuerrechtlich Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit, dies lasse jedoch keine Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit zu.

Im Hinblick auf die Vorschriften der GO NRW führe eine andere Auslegung des Begriffes "andere selbständige Tätigkeiten" dazu, dass sie gehindert werde, sich um ein Ratsmandat zu bewerben, es anzunehmen und es auszuüben. Die Wertung der ehrenamtlichen Tätigkeit als "andere selbständige Tätigkeit" bedeute den Verlust der weiteren sozialen Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG.

Dieser Nachteil könnte Bürgern, die als Künstler oder Publizisten wie die Klägerin über die Beklagte versichert seien, von der Wahrnehmung dieser Ehrenämter abhalten. Es stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, wenn Künstler und Publizisten daran gehindert würden, ihr passives Wahlrecht zu demokratischen Gremien zu nutzen.

Die Klägerin beantragt,

den...

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