Der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die im letzten Kalendermonat vor der Antragstellung erzielten Einkünfte zugrunde zu legen, es sei denn, dass die Schwangere ausdrücklich darauf hinweist, dass im Monat des Schwangerschaftsabbruchs so geringe Einkünfte erzielt werden, dass erst hierdurch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur "verfügbares Einkommen" berücksichtigt werden kann, werden einmalige Zuwendungen nur dann als Einkommen berücksichtigt, wenn sie in dem maßgebenden Beurteilungszeitraum gezahlt worden sind.

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