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Schwangerschaftsabbruch (Hilfe in besonderen Fällen)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische oder kriminologische Indikation) übernehmen die Krankenkassen die gesamten medizinischen Kosten des Abbruchs.

Wird der Abbruch rechtswidrig aber straffrei durchgeführt (Beratungsregelung bei sozialer Indikation) ist die Krankenkasse nur eingeschränkt leistungspflichtig. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf trägt die Patientin.

Hilfe in besonderen Fällen wird geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch aufzubringen. Kostenträger ist das jeweilige Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

Die Krankenkassen prüfen den Anspruch auf Hilfe und leisten vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ein rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch bleibt unter bestimmten Voraussetzungen straffrei (§ 218a Abs. 1 StGB). Die dabei entstehenden Kosten werden jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen (§ 24b Abs. 3, 4 SGB V).

Kann eine Frau wegen ihres geringen Einkommens die Kosten nicht selbst tragen, übernimmt ein Bundesland die Finanzierung. Zuständig ist das Bundesland, in dem die Frau wohnt oder sich gewöhnlich aufhält (§ 19 Abs. 1 SchKG, § 30 Abs. 3 SGB I). Die Einkommensgrenzen (§ 19 SchKG) werden regelmäßig angepasst (§ 24 SchKG).

Die gesetzliche Krankenkasse der Frau prüft, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, und erbringt dann die Leistungen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Ist die Frau nicht gesetzlich krankenversichert, kann sie eine Krankenkasse an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort frei wählen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Die jeweilige Krankenkasse rechnet die entstandenen Kosten anschließend mit dem zuständigen Bundesland ab...

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