Rz. 17

§ 71 Abs. 3 wirkt nicht, wenn ein Versicherter während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Erkrankung eines Kindes von dieser freigestellt wird. Da jedoch bei Rehabilitanden ein Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen des fehlenden Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht (sie können nicht der Arbeit fern bleiben; vgl. § 45 SGB V), würde eine finanzielle Versorgungslücke entstehen. Um diese nicht entstehen zu lassen, übernehmen die Rehabilitationsträger meist aufgrund ihrer systemisch bedingten Versorgungsverpflichtung in entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 2 SGB III die Fortzahlung des Übergangsgeldes – allerdings nur für maximal 7 oder 10 Tage. Gefordert wird, dass nach ärztlichem Zeugnis eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann. Ferner darf das betreffende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer es ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Unabhängig davon ist vom Rehabilitationsträger mit jedem dieser "Fehltage" zu prüfen, ob das Ziel der Teilhabeleistung (z. B. Bestehen der Abschlussprüfung) noch realistisch erreicht werden kann. Haben sich so viele "Fehltage" angesammelt, die dagegen sprechen, kann die Teilhabeleistung abgebrochen werden. Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren des Abbruchs vgl. Rz. 16.

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