Rz. 8

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 wurde Abs. 2 angefügt.

Eines der Ziele des Gesetzes war die Förderung der Ausbildung behinderter, insbesondere schwerbehinderter Jugendlicher. Durch das Gesetz sollten die Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung verbessert werden. Ziel war es, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung stärker miteinander zu verzahnen, um möglichst viele behinderte Jugendliche, die sich in einer überbetrieblichen Berufsausbildung (hier insbesondere in Berufsbildungswerken) befinden, schon für eine bestimmte Zeit in den Betrieb oder die Dienststelle zu integrieren.

 

Rz. 9

Die in Abs. 2 getroffenen Regelungen sollen die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dazu anhalten, dafür Sorge zu tragen, dass Teile der Berufsausbildung in Betrieben oder Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen sollten auch während der Zeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Dienststelle die Arbeitgeber bei der Durchführung der Berufsausbildung und bei der Betreuung der Auszubildenden unterstützen.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1783 zu Nr. 4 Buchst. b S. 13) wird festgelegt, dass die Durchführung der betrieblichen Ausbildung zwischen den Arbeitgebern, den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und den Jugendlichen zu vereinbaren sei. Das war erforderlich, weil die Jugendlichen auch während der Phase der betrieblichen Ausbildung von der Rechtsstellung (§ 52) Rehabilitanden der Einrichtungen blieben und nicht im arbeitsrechtlichen Sinne in den Betrieb oder die Dienststelle eingegliedert waren.

 

Rz. 10

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde den Arbeitgebern in diesem Zusammenhang auch ein finanzieller Anreiz gegeben. Durch § 151 Abs. 4 wird ermöglicht, auch Jugendliche mit einem Grad der Behinderung von weniger als 30 schwerbehinderten Menschen gleichzustellen, allerdings ausdrücklich beschränkt auf die Zeit der Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen.

Mit dieser Regelung wird ermöglicht, dass an Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden können. § 151 Abs. 4 Satz 3 schränkt die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe auf Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung ein. Diese Leistungen wurden ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Leistungskatalog der Integrationsämter aufgenommen (§ 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGB IX, § 26b Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).

 

Rz. 11

Ein weiterer Anreiz für Arbeitgeber war die Berechtigung, die Teilnehmenden an der Phase der betrieblichen Ausbildung nach Abs. 2 während dieser Zeit in ihren Betrieben auf 2 Pflichtarbeitsplätze anrechnen zu können (§ 159 Abs. 2 Satz 2). Außerdem wurde mit dem dort angefügten Satz 4 ein Anreiz zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung geschaffen, indem im ersten Jahr nach der Berufsausbildung ebenfalls eine Anrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplätze erfolgen konnte. Diese Regelung war aber beschränkt auf schwerbehinderte Jugendliche mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie von Jugendlichen, die mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 gleichgestellt werden konnten.

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