Rz. 7

Anerkannte Blindenwerkstätten, die nicht gleichzeitig als Werkstätten für behinderte Menschen anerkannt sind, sind dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen. Das heißt, für die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Blindenwerkstätten können die allgemeinen Förderleistungen nach dem SGB III (etwa Eingliederungszuschüsse bei erschwerter Vermittlung gemäß § 90 Abs. 1, Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen gemäß § 90 Abs. 3) erbracht werden, ebenfalls Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 185 Abs. 3 SGB IX, §§ 15 ff. der Ausgleichsabgabeverordnung).

 

Rz. 8

Anerkannte Blindenwerkstätten können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe institutionell, d. h. mit Leistungen für Aufbau, Ausbau und Ausstattung gefördert werden. Dies gilt für Leistungen der Integrationsämter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 2 Nr. 5 der Ausgleichsabgabeverordnung) und galt bis zum 31.12.2004 auch für den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (§ 41 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 der Ausgleichsabgabeverordnung). Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) ist § 41 SchwbAV, der die Verwendungszwecke der Mittel der Ausgleichsabgabe durch den Ausgleichsfonds aufzählt, mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden. Seitdem dürfen die Mittel nicht mehr für die institutionelle Förderung von Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 6 SchwbAV) und die Förderung von Blindenwerkstätten (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAV) verwendet werden.

Seit dem 14.9.2007 besteht die Möglichkeit der Förderung auch für die Integrationsämter nur noch gegenüber den Blindenwerkstätten, die bis zum 13.9.2007 anerkannt waren. Die Änderung des § 30 Abs. 1 Nr. 5 (und auch des § 31 Abs. 2 Nr. 5) SchwbAV durch Art. 28 Abs. 6 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 ist notwendige Folge der Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes, durch die es nach dem 13.9.2007 keine neuen Blindenwerkstätten mehr geben kann.

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