Rz. 49

Abs. 5 Satz 1 bestimmt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Auch hier sind die Integrationsämter verpflichtet, die Arbeitgeber dabei zu unterstützen. Entsprechend der Rechtsprechung bestimmt Abs. 5 Satz 3 einen Anspruch schwerbehinderter Menschen auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Auch hierfür gilt aber, dass eine Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitgeber zumutbar sein muss und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein darf. Eine solche Entscheidung kann nur in der Praxis vor Ort getroffen werden.

 

Rz. 50

Das Recht sieht auch für die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen Erleichterungen und Hilfen vor. So können schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeit auch unter 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, weil dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, auf einen, unter Umständen auch auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 158 Abs. 2 Satz 2, § 159 Abs. 1 Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge